Definition: Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung
Laut dem Äquivalenzprinzip soll zwischen zwei bestimmten Bezugsobjekten, hier Leistung und Gegenleistung, eine Gleichwertigkeit erfolgen. Unwirksam sind Regelungen, die gegen das für schuldrechtlich gegenseitigen Verträge wesentliche Prinzip der Äquivalenz verstoßen. Insbesondere kann dieses Prinzip für Darlehensverträge relevant sein, wenn nur eine einzige Partei wirtschaftlich belastet wird und das Gebot von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligt wird.
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bei der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB sind vorformulierte Vertragsklauseln dann unwirksam, wenn sie gegen das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung verstoßen. Nach dem Willen des Gesetzesgebers sollte nach dieser Norm eine rechtswidrige Ausnutzung der freien Vertragsgestaltung vermieden werden. Dabei geht es nicht darum, die Angemessenheit des Verhältnisses von zwei bestimmten Bezugsobjekten zu beurteilen, sondern solche Klauseln zu überprüfen, die eine Störung des Gleichgewichts der vertraglichen Rechte und Leistungen verursachen.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt ein Mineralölhersteller gegen das Äquivalenzprinzip, wenn er von seinem Kunden im Gegenzug für die Bewilligung eines Darlehens ein langfristiges Exklusivbelieferungsrecht gewähren möchte, welches auch im Fall einer Nichtauszahlung des Darlehens bestehen soll, da die angestrebte Geschäftsbeziehung im Gegenzug zur Lieferung die Gewährung des Darlehens voraussetzt (BGH, Urteil vom 16.10.1996, VIII ZR 54/96).
§ 315 f. BGB
Die §§ 315 f. BGB enthalten die Maßstäbe für billiges Ermessen. Nach dieser Norm sind die Parteien frei, den geltenden Maßstab des Entscheidungsspielraums für die Verträge auszumachen, d.h. entweder einen weiteren oder engeren Maßstab setzen. Dieser Spielraum ist allerdings begrenzt und muss der Billigkeit entsprechen, d.h. nach dem Ermessen wird z.B. die Höhe der Zinsen festgelegt, nach billigem Ermessen muss die Höhe aber gerecht sein. Dies macht eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien erforderlich. Zu den Kriterien des billigen Ermessens gehören u.a. der Geschäftszweck, günstige vertragliche Regelungen, Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern sowie Dauer des Vertrags und Art und Umfang der Gegenleistung.
Äquivalenzprinzip beim Darlehensvertrag / Kontokorrentkredit
Das Prinzip der Äquivalenz wird dann gestört, wenn sich die ursprüngliche Zinsmarge während der Dauer des Vertrags sich einseitig zu Lasten einer Partei erhöht. Demnach musste eine Bank seinen Kunden eine Gutschrift von ca. 40.000 € bezahlen, da nach dem Urteil die Bank das Konto des Darlehensnehmers jahrelang mit überhöhten Zinsforderungen und Zinsbegrenzungsgebühren belastet hat. Die Formulierung im Vertrag: „Die Bank ist berechtigt, die Konditionen – insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen“ ist bereits bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unwirksam, weil es den Kunden unangemessen benachteiligt, dass er keine Pflicht der Bank enthält, Kostenminderungen an den Kunden weiterzugeben. Nach Überprüfung des Darlehensvertrags ergibt sich, dass die Bank nur tatsächlich bestehende Forderungen als Belastungen verbuchen darf und eine Buchung ohne Auftrag des Kunden oder ohne anderweitigen rechtlichen Grund begründen einen Anspruch des Kunden auf Rückbuchung (LG Leipzig, Urteil vom 05.12.2014, 8 O 3758/13).
Zinsänderungsklausel
Demnach muss auch eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip befolgen und darf die Bank nicht einseitig begünstigen.
Somit ist auch die Klausel „die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz für S-Versicherungen eine unverzinsliche Prämie auf die vertragsgemäß eingezahlten Sparbeiträge“ nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist und keine Regelung enthält, wie die Änderung des Zinssatzes vorzunehmen sei. So steht die Änderung des Zinssatzes einseitig im Ermessen der Sparkasse und macht die Zinsänderungsklausel unwirksam. Auch muss die Zinsänderung das Äquivalenzprinzip beachten und darf das Grundgefüge des Vertrags durch die Zinsänderung nicht zu ihren Gunsten verändern und auch für den Kunden günstige Veränderungen vornehmen (BGH, Urteil vom 13.4.2010, XI ZR 197/09).
Sollten Sie auch zu einer der betroffenen Apotheken gehören und eine Beratung oder Interessenvertretung wünschen, so können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Fürstenow wenden.
Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt.