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Zurückfordern unrechtmäßig abgerechneter Kontoführungsgebühren aufgrund BGH-Urteils

25. Mai 2021

In einem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hat dieser die Unwirksamkeit von Klauseln von Banken-AGB festgestellt, die die Zustimmung des Bankkunden bei einer Änderung der Banken-AGB – etwa die Einführung oder Erhöhung der Kontoführungsgebühren – fingieren. Hat die Bank ihre Bank-AGB entsprechend unrechtmäßig zu Ungunsten des Bankkunden abgeändert und in der Folge neue oder höhere Kontoführungsgebühren abgerechnet, so können diese Gebühren durchaus zurückverlangt werden.

Kläger ist die Verbraucherzentrale Bundesverband. Bei der beklagten Bank handelt es sich um die Postbank. Die Postbank verwendet Klauseln in den AGBs, wonach Änderungen der AGB den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Laut dem BGH-Urteil benachteilige dieses Vorgehen die Bankkunden unangemessen nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20). Denn reagiert der Bankkunde nicht auf die Ankündigung von Änderungen der AGB, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Bei einem Widerspruch gegen solch eine Änderung, mussten die Kunden mit einer Kündigung rechnen.

Der BGH hat entschieden, dass die Klauseln vollumfänglich der AGB-Kontrolle unterliegen. Dabei seien solche Klauseln gemäß des Unionsrechts so auszulegen, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge, wie z.B. das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen und halten der AGB-Kontrolle nicht stand, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow.

 

Fingierte Zustimmung weicht von vertraglichen Grundsätzen ab

Indem das Schweigen des Kunden als Annahme einer vertraglichen Änderungsvereinbarung ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung angesehen wird, stößt gegen die wesentlichen Grundprinzipien gemäß §§ 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung wird bejaht, wenn die Klausel von wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung abweicht. Diese liegt hier vor und benachteilige die Kunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB.

Eine einseitige Anpassungsbefugnis der Bank halte einer Inhaltskontrolle auch nicht stand. Insbesondere wenn die Klausel Entgelte für die Hauptleistungen der Bank betrifft. So könnte durch die fingierte Zustimmung das Entgelt für die Hauptleistung ohne Einschränkung und nur zu Gunsten der Bank geändert bzw. erhöht werden. Solch ein Eingriff sei aber nur durch einen Änderungsvertrag zulässig.

 

BGH-Urteil betrifft die gesamte Kreditwirtschaft

Ähnliche Vertragsklauseln lassen sich in den meisten Verträgen der Banken und Sparkassen finden, erklärt RA Fürstenow. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass das Urteil auch Zahlungsdienstleister wie PayPal betreffen kann. Daher hat das Urteil eine umso größere Tragweite. Dem Urteil zufolge sind alle Banken verpflichtet, sämtliche Gebühren wieder auf den Stand bei Vertragsabschluss zurückzudrehen. Die meisten Banken haben ihre Gebühren erhöht, jedoch betrifft dieser Urteil auch die Überweisungsentgelte, Kartengebühren sowie Depot- und Ordergebühren. Daher lohnt es sich die AGB zu lesen und überprüfen zu lassen. Inwieweit diese Rückforderungen tatsächlich gehen werden, wird sich nach der Urteilsbegründung genauer feststellen.

 

Rückzahlungen möglich

Für die Verbraucher gibt es die gute Nachricht, dass sie auf Rückzahlungen der Banken hoffen können. Dabei könnten alle zu viel geleitesteten Gebühren samt Zinsen jedenfalls seit dem 01.01.2018 bis zum 31. Dezember 2021 zurückgefordert werden, so RA Fürstenow. Da es im Hinblick auf die 3-jährige Verjährung aber wohl auf die Kenntnis des Rückzahlungs-/Gutschriftanspruchs ankommt, wären wohl auch Rückzahlungsansprüche vor dem 01.01.2018 noch nicht verjährt. Dies wäre aber im Einzelfall zu prüfen. Daher lohnt es sich die AGB zu lesen und überprüfen zu lassen. RA Fürstenow rät den Verbrauchern mithilfe von alten Kontoauszügen die ursprünglichen Gebühren festzustellen, falls die AGB nicht mehr vorhanden sind.

 

Rechtsanwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.

Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt.

 

Hier können Sie einen Musterbrief öffnen und herunterladen, den Sie vervollständigt um Ihre Daten an ihre Hausbank schicken können, um nach der BGH -Rechtsprechung die Rückzahlung von kontoführungsgebühren komma die nicht hätten erhoben werden dürfen, zurückverlangen:

Musterbrief zur Rückerstattung unzulässiger einseitig erhöhter Kontoführungsgebühren