Im Jahr 2018 trat das sogenannte Betriebsrentenverstärkungsgesetz (BRSG) schrittweise in Kraft. Seit 2019 haben Arbeitnehmer gem. §1 a BetrAVG einen Anspruch darauf, dass von Ihrem künftigen Arbeitsentgelt zumindest ein Teil durch Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge fließt.
In §1 b Abs. 2-4 BetrAVG wird klargestellt, dass dies über fünf abschließende Wege erfolgen kann: Der unmittelbaren Erfüllung durch Direktzusage aus dem Arbeitsvermögen des Arbeitgebers, einer Direktversicherung, per Pensionskasse oder Pensionsfonds, sowie der Unterstützungskasse.
Welcher dieser Wege der Beste ist, lässt sich pauschal nicht sagen und hängt auch stark von der Organisationstruktur ab. Geschäftsführer sind also dazu angehalten, zu prüfen, ob eine solche Altersvorsorgenstruktur in Ihrem Unternehmen bereits etabliert ist. Sollte diese ausfallen oder im Versicherungsfall nicht genug Kapital aufweisen, so steht der Arbeitgeber, und damit der Geschäftsführer, oft sehr schnell mit seinem eigenen Vermögen persönlich in der Haftung. So wird die betriebliche Altersvorsorge schnell zur Haftungsfalle, die verheerende Folgen auch für Sie persönlich haben kann. Ein Risiko, dass von vielen noch immer unterschätzt oder auch gar nicht beachtet wird.
Ist der Betrieb zur Altersvorsorge verpflichtet?
Der Betrieb ist zu einer betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet, sobald ein Mitarbeiter danach fragt. Der Geschäftsführer muss die Möglichkeit zur Lohnumwandlung des Arbeitnehmers als Investition in die betriebliche Altersvorsorge ermöglichen. Diese erfolgt gem.§1 a BetrAVG mit bis zu 4% des Gehalts und wird damit voll vom Arbeitnehmer finanziert. Mit Einführung des BRSG ist nun aber auch der Geschäftsführer zu einer zusätzlichen Einzahlung i.H.v. 15% vom gezahlten Entgelt an den Arbeitnehmer verpflichtet. Steuerliche Vorteile und eine höhere Attraktivität für Arbeitnehmer macht die betriebliche Altersvorsorge für viele Arbeitgeber jedoch auch so interessant, dass diese weit mehr als nur den Pflichtanteil einzahlen oder die Vorsorge gar komplett übernehmen.
Was müssen Geschäftsführer beachten?
Jeder Betrieb kann die Art des Versorgungsträgers grundsätzlich frei wählen. Ihn treffen dabei aber die allgemeinen Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern. Zudem haftet der Geschäftsführer persönlich für die den Mitarbeitern versprochene Versorgungszusage, sollte er diese nicht in voller Höhe aus der gewählten Ansparart im Versorgungsfalle auszahlen können! Dies gilt für alle Versorgungsarten, also auch, wenn diese über einen Dritten wie bspw. eine Direktversicherung erfolgt (§1 Abs.1 Nr.3 BetrAVG). Viele Pensionskassen bspw. kürzen oftmals Ihre Leistungen, was Arbeitgeber mit sogenannten „Ausgleichs-Nachzahlungen“ dann ersetzen müssen. Und auch Versicherungen und andere Arten der Ansparung stehen vermehrt in der Kritik, da diese oftmals unwirtschaftlich arbeiten oder sich verkalkulieren. Aber Achtung: Auch eine Überversorgung ist möglich und stellt eine Pflichtverletzung dar. Besonders problematisch wird es jedoch, wie eingangs erwähnt, wenn die gewählte Versorgungsart bis zum Fälligkeitstag zu wenig Geld erwirtschaftet hat. In diesem Fall stehen Sie als Geschäftsführer auf Grund Ihres gegebenen Versorgungsversprechens persönlich in der Haftung. Dieses Risiko wird von vielen Geschäftsherren schnell übersehen bzw. unterschätzt, was gravierende Auswirkungen haben kann. Informieren Sie sich und prüfen Sie daher genau, welche Vorsorgeart für Ihr Unternehmen am geeignetsten erscheint, da ein einmal gegebenes Pensionsversprechen einen festen Anspruch des Arbeitnehmers gegen Sie begründet.
Haftet die D&O Versicherung im Falle einer persönlichen Haftung für derartige Fälle?
Dies lässt sich nicht pauschal beatworten, kommt aber vor allem darauf an, wie sehr sich das jeweilige Unternehmen mit den Versicherungsbedingungen und den aufgeführten Risiken beschäftigt hat. Sind Risiken sehr leicht zu entnehmen, wurde über den Anbieter bereits negativ in den Medien berichtet oder sind Risiken allgemein bekannt, so kann es auch schnell zu einem Ausfall der D&O Versicherung kommen. Bei den Risiken reicht es schon aus, wenn sich diese nicht schon allein für sich genommen, sondern in Verbindung mit weiteren Faktoren, negativ auf die Wirtschaftslage des Unternehmens auswirken können. Eine Versicherung könnte das Dulden solch großer Risiken für die Liquidität des Unternehmens mindestens als grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar als vorsätzlich auslegen und wäre dadurch von der Leistungspflicht befreit. Kommt es also zu einem (teilweisen) Ausfall der Versorgungsleistung, wird in der Regel ein nicht sachgerechter Umgang mit diesen Risiken und ein mindestens fahrlässiges Verhalten schwer zu widerlegen sein. Zu den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsbetriebes und denen eines Geschäftsführers, gehört es auch, sorgfältig und nachhaltig mit den vorhandenen Ressourcen umzugehen. Kommt es zu einem Ausfall, da zu wenig Geld erwirtschaftet oder der Versorgungsträger nicht leisten kann, so wird in den meisten Fällen auch die D&O Versicherung nicht haften! Eine derartige Aussage lässt sich jedoch, wie eingangs erwähnt, nicht ohne eine Einzelfallprüfung beantworten.
Was ist eine Rückdeckungsversicherung?
Doch es gibt auch noch eine andere Versicherung die Geschäftsherren für Ihr Unternehmen abschließen können: Eine sogenannte Rückdeckungsversicherung. Diese gehört in die Kategorie der Lebensversicherungen und kann zum Absichern von Pensionsansprüchen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich abgeschlossen werden. Diese ersetzt also nicht die eigentliche Finanzierung, sondern wird dadurch vielmehr aus dem Betrieb ausgelagert. Der Arbeitgeber bezahlt über einen festen Zeitraum eine vereinbarte Summe an die Versicherung, bleibt dabei aber trotzdem allein für die Erfüllung seines Pensionsversprechen an den Arbeitgeber verpflichtet und in Haftung. Im Versorgungsfall zahlt die Versicherung dann an das Unternehmen aus. Es wird jedem Arbeitgeber dringen angeraten, derzeit noch ungesicherte Altersvorsorgewege über eine solche Rückdeckungsversicherung zu sichern. Man kann dafür eine oder auch mehrere solcher Versicherungen abschließen.
Was sind die Pflichten für Unternehmen?
Die Organe der AG, wie auch der GmbH, unterliegen strengen gesetzlichen Sorgfaltspflichten, sowie einer hohen Treuepflicht. Daraus ergibt sich auch die Pflicht, jede Handlung im Namen des Unternehmens vorher genau auf seine Chancen und vor allem Risiken zu untersuchen und abzuwägen. Dabei sollte man gerade vor den möglichen Folgen im Fall der Fälle für das Unternehmen nicht die Augen verschließen.
In einem möglichen Ausfall der betrieblichen Altersvorsorge wird es dann nämlich auch sehr auf das eigene Mitverschulden und die eigene Sorgfalt im Zuge dieses Entscheidungsprozesses ankommen. Stehen Sie einmal in der persönlichen Haftung, so wird es sehr schwer, sich aus dieser zu befreien, u.a. ist eine Berufung auf unbekannte Risiken dann nicht mehr möglich.
Dabei haftet im Falle mehrerer Geschäftsführer nicht nur der, der die Verträge schließt persönlich, sondern alle, die die Pflichtverletzung hätten bemerken können. Durch die große Vielfalt der Anbieter sollte man sich jedes Angebot ganz genau anschauen, um den Überblick zu behalten. Arbeitgeber sollten daher gründlich die Angebote und Bedingungen der jeweiligen Versicherungen prüfen und vergleichen!
Wichtig ist es auch, dass sich der Versicherungsvermittler an die Dokumentationspflichten in Textform hält, spätestens nach Vertragsschluss (§61f. VVG). Fehlt es an einer solchen, kann man später als Arbeitgeber nicht nachweisen, sich ausführlich mit allen Risiken auseinandergesetzt zu haben.
Was kann ich als Geschäftsführer tun, um nicht in Haftung zu geraten?
Haben Sie alle Kosten und zu leistende Einlagen im Blick, prüfen Sie, ob das eingesetzte Kapital und die herauskommende Versicherungsleistung verhältnismäßig sind. Lassen Sie sich nicht von großartigen Versprechungen locken und haben Sie auch stets den Blick für die Entwicklung in der Zukunft und nicht ausschließlich für die jetzigen Vorteile. Vergleichen Sie die Anbieter und deren Angebote, werden sehr hohe Zahlungen versprochen, so versprechen Sie diese auf Grund des Leistungsversprechens auch Ihren Arbeitnehmern. Kann der Anbieter diese dann nicht leisten, stehen Sie in der Haftung!
Ebenfalls wichtig: Kalkulieren Sie eine Kürzung der Leistungen ein und seien Sie vorsichtig bei ausländischen Anbietern, da diese oftmals andere Regelungen in vielen Bereichen haben. Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung ist, wie aufgezeigt, ebenfalls eine gute Möglichkeit, die eigene Haftung zu verhindern. Zudem sollten Sie alle vorhandenen und zukünftig eingerichteten Altersvorsorgen prüfen und, im Falle von auffälligen Differenzen, so schnell wie möglich dagegenwirken, bspw. durch Erhöhung der vereinbarten Rate oder eben durch Abschluss etwaiger Zusatzversicherungen.
Rechtsanwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.
Der Rechtsrat wurde vom Mitarbeiter der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Herrn Philipp Ewert, erstellt.