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Darlehensgebühren in Bausparverträgen

8. Oktober 2018

BGH erklärt im Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, auch Darlehensgebühren in Bausparverträgen für unzulässig; Verjährungsproblematik

Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 08.11.2016 (XI ZR 552/15) eine formularmäßige Klausel, die für die Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr in einem Bausparvertrag mit einem Verbraucher regelt, für unwirksam erklärt.

 

Sachverhalt der Entscheidung: Darlehensgebühren in Bausparverträgen mit Verbrauchern unzulässig

Nach dem des Urteils des BGH zugrundeliegenden Sachverhalts hatte die dortige beklagte Bausparkasse in ihren vorformulierten allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge für eine Vielzahl von Verträgen folgende Klausel verwendet:

„Darlehensgebühr 
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens…fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).“

 

BGH entscheidet: Darlehensgebühren, die von Bausparkassen gegenüber Verbrauchern erhoben werden, sind unwirksam

Der BGH entschied in seinem genannten Urteil, dass Darlehensgebühren, die gegenüber Verbrauchern für den Fall der Darlehensauszahlung über die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge geregelt sind, unwirksam sind.

 

Auffassung des Gerichts: Darlehensgebühren in vorformulierten Bausparverträgen sind gegenüber Verbrauchern unzulässig

Die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel in allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge einer Bausparkasse gegenüber Verbrauchern unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Der BGH hat entschieden, dass diese Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt, weil sie keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist. Der BGH urteilte, die Gebühr diene vielmehr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für die Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt: Die Darlehensgebühr ist „nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung“ der Bausparkasse anzusehen.

Die Klausel weicht hinsichtlich der Darlehensgebühr also von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, was den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt und hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Maßgeblich ist das Leitbild für Darlehensverträge, dass nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängige Zinsen vorsieht und nicht laufzeitunabhängig gestaltet ist. Die Darlehensgebühr dient „der Abdeckung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten“ der Bausparkasse, wodurch „Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der (Bausparkasse) überwiegend im eigenen Interesse aufgebracht werden.

Weiter stellt der BGH klar, dass die Klausel bezüglich der Darlehensgebühr „an dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags und nicht an einem durch Besonderheit geprägtem Leitbild für Bauspardarlehensverträge zu messen“ ist und bestimmt, dass auch ein kollektives Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft die Erhebung von laufzeitunabhängigen Darlehensgebühren im Rahmen von Bauspardarlehen nicht rechtfertigt.

 

Was bedeutet das Urteil für Bausparer: Darlehensgebühren in vorformulierten Bausparverträgen sind gegenüber Verbrauchern unzulässig

Für Bausparer, die als Verbraucher einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, denen das Bauspardarlehen zugewiesen wurde und die dieses auch erhalten haben, kann die unzulässig berechnete Darlehensgebühr grundsätzlich von seiner Bausparkasse im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern, so Rechtsanwalt Fürstenow.

 

Verjährungsproblematik: Verjährung mit Ablauf des 31.12.2019?

Auch ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegt der regelmäßigen 3-jährgen Verjährung. Damit könnte im Ergebnis die Verjährungsfrist Ende 2019 ablaufen, wenn die taggenaue 10-jährige Höchstverjährung bis dahin noch nicht eingetreten ist.

Bei Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehen, die der BGH 2014 ebenfalls als unzulässig erklärt hat, hat der BGH entschieden, dass die Verjährungsfrist der Rückzahlungsansprüche aus Bearbeitungsgebühren mit Ablauf des Jahres 2011 begann, da es bei dem Beginn der Verjährung auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ankommt. „Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage erheben kann, die bei vollständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist“, so der BGH im Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 17/14, S. 20. Grund des Beginns dieser Verjährungsfrist war die Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahr 2011, die bereits die Bearbeitungsgebühren für unzulässig erklärt haben.

Diese BGH-Rechtsprechung könnte durchaus auch für die Verjährungsberechnung dieses Sachverhalts herangezogen werden. Die überwiegende Anzahl der Instanzengerichte hat die Darlehensgebühr als zulässig erachtet. Erst in 2016 gab der BGH mit der zitierten Entscheidung die Richtung der Rechtsprechung an, so dass die Verjährung mit Ende 2019 eintreten würde. Zu beachten bleibt in jedem Fall eine Höchstfrist von zehn Jahren, die Tag genau berechnet wird, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow.

Beispiel: wurde der Bausparvertrag am 30.09.2008 abgeschlossen, so würde wegen der 10-jährigen Höchstfrist spätestens mit Ablauf des 29.09.2018 ein Anspruch verjähren und nicht erst mit Ablauf des 31.12.2019!

Hier ist also Vorsicht geboten. Betroffene Bausparer sollten ihren konkreten Fall anwaltlich überprüfen lassen. Gerne bietet Rechtsanwalt Sascha Fürstenow seine anwaltliche Hilfe an.