Für das Jahr 2023 wurde ein neuer Rekord gebrochen – in Deutschland wurden insgesamt rund 32.600 Geldwäschedelikte laut der Kriminalstatistik erfasst. Die FIU meldete für das Jahr 2022 über 330.000 Geldwäsche-Verdachtsmeldungen und das Meldeaufkommen steigert sich von Jahr zu Jahr immer mehr. Heutzutage ist nicht nur organisierte Kriminalität unter der Lupe der Finanzdienstleistungsaufsicht, sondern auch Personen, die leichtfertig und häufig unbewusst Geldwäsche für Dritte betreiben. Was dies für sie bedeutet und wie sie sich davor schützen können, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow in diesem Artikel.
Was ist Geldwäsche?
Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf, die aus Straftaten stammen, mit dem Ziel, die Herkunft der Mittel zu verschleiern. Dabei gilt seit 2021 ein sogenannter „All-Crime-Ansatz“ nach § 261 StGB und beinhaltet alle Straftaten, unabhängig davon ob diese Verbrechen oder Vergehen sind, als Vortat für die Geldwäsche. Dazu können gehören u.a. Betrug, Diebstahl und Raub, Gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung, Drogendelikte sowie Bestechung, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow.
Zu eines der bekanntesten Methoden gehört z.B. Bargeld einzuschleusen, das aus Straftaten stammt in ein Konto einzuzahlen und sie umzuwandeln in unbares Vermögen. Durch Verwischen der Transaktionswege mithilfe von Splittung und Streuung der Gelder wird die tatsächliche Herkunft der Mittel verwischt. Anschließend werden die Mittel für legale Geschäfte verwendet wie z.B. durch Käufe oder Firmenbeteiligungen um das Geld in die Wirtschaft zurückzuführen und weiter zu investieren.
Während früher Betrüger und Geldwäscher sich auf diese Methoden gestützt haben, haben sie im Laufe der Jahre raffinierte Wege entwickelt, um Geldwäsche zu betreiben und dabei könnten auch Sie als Laie eine Rolle spielen.
Die Tätigkeit als Finanzagent und ihre (strafrechtlichen) Konsequenzen
Finanzagenten werden eingesetzt, um die Transaktionswege der Gelder zu verbergen und ihr eigenes Konto für Geldwäsche bereitzustellen. Dabei wird diese Struktur auch „Layering“ genannt und beschreibt die Verschleierung der Herkunft der Vermögenswerte durch komplexe Wege, bei denen zwischen dem ursprünglichen Auftraggeber und der letzten Empfangspersonen mehrere Zahlungswege stehen. Der Finanzagent dient somit als Strohmann, um die Gelder weiterzuleiten.
Wie ist die Tätigkeit zu erkennen? Es gibt verschiedene Vorgehensweisen, die die Täter benutzen, um Opfer anzulocken. Insbesondere erschweren scheinbar lukrative Jobangebote im Internet für einen gewöhnlichen Laien sich vor professionellen Geldwäschern und Betrügern zu schützen, die augenscheinlich „Trader“ oder „Assistenten“ für Krypto-Handelsbörsen einstellen. Dabei erhalten die Finanzagenten Geld, das aus illegalen Mitteln stammt, auf ihr Konto auf der Handelsplattform, um diese an Dritte weiterzuleiten oder zum Kauf von Kryptowährungen oder anderen Anlageformen.
Ebenso können durch Phishing-Betrüger auf Kontodetails zugreifen, z.B. durch betrügerische E-Mails, die augenscheinlich von Banken stammen. Die Opfer erkennen die professionell erstellten E-Mails nicht als Betrugsversuch und geben ihre Kontodaten weiter. Gelder werden anschließend an Konten übertagen, die die Betroffenen dann an Dritte weiterleiten sollen und aufgrund der Unannehmlichkeiten einen kleinen Teil behalten dürfen. So werden sie als Finanzagent eingebunden.
Aber auch andere Methoden werden oft verwendet, so z.B. Online-Datingbörsen bei der nach Personen gesucht wird, die das eigene Konto zur Verfügung stellen, um Gelder weiterzuleiten, da bspw. angeblich Kontounterlagen verloren oder gestohlen wurden. Bei diesem „Love-Scam“ werden Menschen ungewollt zu Finanzagenten, ohne zu wissen, dass sie illegal erworbene Gelder mit ihrem Konto „waschen“.
Die BaFin und das Bundeskriminalamt warnen ständig davor, als Finanzagent zu agieren, da sie aufgrund von Geldwäsche und unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen strafrechtlich belangt werden können. Die BaFin hat bereits Verwaltungsverfahren gegen Finanzagenten eingeleitet, da diese für ihre Arbeit auch eine Provision erhalten und somit gewerbsmäßig eine Finanzdienstleitung anbieten. Den Betroffenen ist auch nicht bewusst, dass sie sich nach § 261 Abs. 5 StGB wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar machen, warnt RA Fürstenow. Für diese Art von Finanztransferdienstleitungen wird eine schriftliche Erlaubnis benötigt. In solchen Fällen kann nicht nur die Kontokündigung vonseiten der Bank drohen, sondern auch Freiheitsstrafen und Verfahren durch die BaFin. Daher sollte man nicht mit Gleichgültigkeit sich auf solche Angebote einlassen.
Was sagt die Rechtsprechung dazu?
Die Entscheidung vom OLG München (19 U 3492/14) kann betroffenen Opfern etwas Trost geben. In dem Fall ging es darum, dass der Beklagte durch ein Jobangebot unwissend als Finanzagent handelte. Laut dem Jobangebot bestand die Aufgabe, Bücher einzuscannen. Den Scanner sollte der augenscheinliche Arbeitgeber bereitstellen und hierzu wurde ein Betrag von rund 9.700 EUR auf das Konto des Beklagten überwiesen. Das Geld sollte die Beklagte an einen Partnershop via Western Union überweisen, um einen Rabatt für den Scanner zu erhalten. Die Empfängerbank, die als Klägerin auftrat, verlangte vom beklagten einen Schadensersatz. Das OLG wies die Klage ab, da keine ausreichenden Beweise für den Vorsatz oder die Leichtfertigkeit vorliegen. Das OLG führte weiter aus, dass Geschäftsanbahnungen über das Internet nicht generell unseriös seien und die Begründung der Gegenseite nicht vollkommen irrational waren.
Somit muss ein leichtfertiges Handeln, also eine grobe Fahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit, nachgewiesen werden.
Was können Sie dagegen tun?
Im Internet gilt es immer, die Augen offen zu halten und vorsichtig zu sein. Es sollten keinen fremden Personen Gelder weitergeleitet werden, vor allem nicht ins Ausland. Wenn Sie einen Verdacht haben, dass sie mit Betrügern zu tun haben, so können sie das der Polizei melden bevor sie als Agent tätig werden. Wurde ihnen jedoch vorgeworfen als Finanzagent gehandelt zu haben oder Geldwäsche zu begangen zu haben, wird es empfohlen, einen Anwalt anzuschalten, um straf- und zivilrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Aber auch um zivilrechtliche Ansprüche wie z.B. Schadensersatzleistung geltend zu machen, ist es ratsam dies anwaltlich zu tun. Die Rechtsprechung zeigt sich grundsätzlich auf Seiten der Betroffenen und daher ist es sinnvoll, dagegen vorzugehen.
Rechtsanwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.
Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt und von Rechtsanwalt Fürstenow fachlich geprüft und finalisiert.