Forderungsschreiben: Insolvenzverwalter Scheffler macht im Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. vermeintliche Ansprüche gegenüber den Mitgliedern geltend
Update 18.08.2020
Rechtanwalt Sascha C. Fürstenow vertritt Mitglieder der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. anwaltlich gegen den Insolvenzverwalter und teilt mit diesem Update mit, dass der Insolvenzverwalter inmitten der Urlaubszeit eine neue „Welle“ von Zahlungsaufforderungsschreiben, datiert auf den 11.08.2020 an Mitglieder der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. losgeschlagen hat. Darin wird zur Zahlung unter Fristsetzung zum 30.09.2020 aufgefordert. In jedem Fall rät Rechtsanwalt Fürstenow an, diese gesetzte Frist ernst zu nehmen. Denn der Insolvenzverwalter stellt in Aussicht, dass, er im Falle der Nichtzahlung angehalten sei, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. RA Fürstenow rät aber auch an, den Betrag nicht einfach so an den Insolvenzverwalter zu bezahlen, sondern anwaltlich überprüfen zu lassen, ob ein entsprechender Anspruch überhaupt besteht und durchsetzbar ist.
Mit unten wiedergegebenen Rechtsrat vom 01.08.2019 wurde bereits dargestellt, dass der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. bestellte Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Scheffler, vermeintliche Ansprüche gegenüber den verbleibenden Mitgliedern der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. geltend macht. Dies hat folgenden Hintergrund:
die GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. unterbreitete seinerzeit den Beitrittsinteressenten die Möglichkeit, anstelle der einmaligen Einzahlung des Zeichnungsbetrages insgesamt eine Stundungsvereinbarung abzuschließen. Eine Vielzahl der Mitglieder nahmen diese Finanzierungsmöglichkeit in Anspruch, etwa im Rahmen von sogenannten Vermögenswirksamen Leistungen, wobei dann geringere Beträge, von etwa 30 € bis 70 € monatlich überwiesen wurden. Der Insolvenzverwalter Scheffler argumentiert in seinen Zahlungsaufforderungsschreiben, dass eine solche Stundungsvereinbarung gemäß dem Genossenschaftsrecht in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sei.
Ein Beispiel: Ein Mitglied zeichnete Genossenschaftsanteile in Höhe von 10.000 € zzgl. 1.142,86 € Abschlussgebühr. Bei einer Rate in Höhe von monatlich 50 € innerhalb von 10 Jahren hätte das Mitglied lediglich 4.850 € (!!!) abgetragen. Denn innerhalb der ersten 23 Monate zahlte das Mitglied zunächst ausschließlich auf die 1.142,86 € Abschlussgebühr und in den verbleibenden 97 Monate auf die Genossenschaftsanteile.
In diesem Rechtenbeispiel verlangt nun der Insolvenzverwalter von dem Mitglied noch immer 5.150 € !! für Genossenschaftsanteile einer insolventen Genossenschaft.
Ursprünglicher Rechtsrat vom 01.08.2019
Der Insolvenzverwalter der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G., Rechtsanwalt Scheffler, macht vermeintliche Ansprüche gegenüber den Mitgliedern der GENO geltend, die beim Beitritt eine Stundungsvereinbarung getroffen haben und nicht den gesamten Betrag für die Geschäftsanteile auf einmal gezahlt haben.
Mitglieder der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. die nicht durch Kündigung ausgeschieden sind, haben bereits das Nachsehen, weil sie keinen Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden können: Jetzt müssen die Mitglieder auch noch draufzahlen.
Was macht der Insolvenzverwalter geltend und mit welchen Rechtsgrund?
Beim Beitritt zur GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. haben eine Vielzahl der Mitglieder den Betrag für die Geschäftsanteile nicht gleich mit dem Beitritt gezahlt, sondern haben mit der GENO eine Stundung vereinbart, wonach der Betrag in Raten abgezahlt werden durften, so Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow.
In seinem genannten Schreiben an die Mitglieder meint nun der Insolvenzverwalter, eine solche Ratenzahlungsvereinbarung verstoße gegen § 15b Abs. 2 GenG und sei damit gemäß § 134 BGB nichtig. Er begründet dies wie folgt: aus § 15b Abs. 2 GenG würde sich ergeben, dass für alle bereits vorhandenen Anteile zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsanteile voll eingezahlt sein müssen. Werden gleichzeitig mehrere Geschäftsanteile übernommen, so müssten zum Schutz der Gläubiger alle, bis auf den letzten, voll eingezahlt werden. Die Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile sei wirksam. Die vereinbarte Stundungsabrede hingegen sei nichtig mit der Folge, dass gesamte der Betrag für sämtliche Geschäftsanteile bereits bei Beitritt sofort fällig und zu zahlen gewesen ist.
Was können die betroffenen Mitglieder tun?
Der Insolvenzverwalter hat den Mitgliedern für die gesamte Restzahlung eine Zahlungsfrist gesetzt und droht für den Fall der Nichtzahlung Forderung und Verzugszinsen „zeitnah gerichtlich geltend“ zu machen und weist darauf hin, dass hierdurch entstehende weiteren Kosten möglicherweise von dem jeweiligen Mitglied zu tragen seien.
Die vom Insolvenzverwalter gesetzte Frist sollte von den angeschriebenen Mitgliedern in jedem Fall ernst genommen werden. Rechtsanwalt Fürstenow meint, es ratsam, von einem Anwalt überprüfen zu lassen, ob ein solcher Anspruch besteht und (noch) durchsetzbar ist.
Vermeintliche Ansprüche gegen die Mitglieder könnten verjährt sein
In jedem Fall sollte zunächst geprüft werden, ob der jeweils vom Insolvenzverwalter geltend gemachte vermeintliche Anspruch überhaupt noch durchsetzbar ist oder ob dieser nicht vielleicht bereits verjährt ist. Ist eine Forderung verjährt, do bleibt diese zwar bestehen, der Insolvenzverwalter könnte diese jedoch dann nicht mehr gerichtlich geltend machen. Das bedeutet aber auch, dass auf eine verjährte Forderung wirksam gezahlt werden kann. Dann gilt grundsätzlich § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB: „das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist“, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow.
Zu beachten ist, dass gemäß § 22 Abs. 6 GenG derartige Ansprüche innerhalb von 10 Jahren ab Entstehung verjähren, worauf der Insolvenzverwalter in seinem genannten Schreiben auch hinweist. Sollte also die rechtliche Prüfung ergeben, dass der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte vermeintliche Anspruch bereits verjährt ist, dann braucht dieser Betrag nicht bezahlt zu werden.
Sonstige rechtliche Überprüfung
Rechtsanwalt Fürstenow meint, dass selbst wenn die Stundungsabrede nach § 15b Abs 2 GenG nichtig wäre, wäre weiter zu prüfen, ob ein solcher Anspruch nicht sogar verwirkt sein könnte und ob überhaupt eine Mitgliedschaft zustande gekommen ist. Das Zustandekommen könnte daran scheitern, dass die GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. den Beitrittsantrag des jeweiligen Mitglieds nicht rechtzeitig angenommen hätte. Eine verspätete Annahme im Rechtsverkehr stellt lediglich ein neues Angebot dar.
Sind Sie auch Mitglied der Geno Wohnbaugenossenschaft und haben ein solches Zahlungsaufforderungsschreiben vom Insolvenzverwalter Scheffler erhalten? Wollen Sie überprüfen lassen, ob eine solche Forderung überhaupt besteht und durchsetzbar ist oder wollen Sie sich gegen eine solche Forderung zur Wehr setzen?
In diesem Zusammenhang wichtig können folgende Unterlagen sein:
- das Schreiben des Insolvenzverwalters, in dem er die Forderung geltend macht;
- der Zeichnungsschein, mit dem Sie die Mitgliedschaft bei der GENO beantragt haben;
- die Mitgliedsurkunde;
- falls Sie Ihre Mitgliedschaft gekündigt haben: Kündigungsbestätigung der GENO bzw. Ihr Kündigungsschreiben.
Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow bietet Ihnen vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.