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GENO Wohnbaugenossenschaft eG – Insolvenzverfahren eröffnet

1. August 2019

Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG am 1. August 2018 eröffnet

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat als Insolvenzgericht mit seinem Beschluss vom 1. August 2018 das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG eröffnet. Grund: wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Die Gläubiger der GENO Wohnbaugenossenschaft eG, zu denen gehören auch die ehemaligen Mitglieder, denen nach Kündigung ein Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben zusteht, wurden oder werden wohl von dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, angeschrieben und aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 24.9.2018 anzumelden.

 

Die GENO eG: zahlungsunfähig und überschuldet

Nachdem die GENO Wohnbaugenossenschaft eG noch Ende Januar 2018 an ihre Mitglieder beziehungsweise vormalige Mitglieder folgendes geschrieben: „Aufbauend auf das hervorragende Ergebnis aus dem letzten Quartal 2016 befand sich die GENO zu Beginn des Jahres 2017, wie Sie wissen, noch auf einem sehr guten Kurs.“, um dann der „böswilligen und negativen“ Berichterstattung der Medien die maßgeblichen Umsatzverluste in 2017 in die Schuhe zu schieben. Mit diesem Schreiben wollte die GENO Wohnbaugenossenschaft eG die ehemaligen Mitglieder, die einen – wenn auch lediglich ratierlichen – Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens haben, zu einer Stundung oder endgültigen Ausgleichsregelung bewegen: „ein Partner der GENO eG steht ein bestimmtes Liquiditätsvolumen nach dem sogenannten Windhundverfahren bereit. Wer zuerst kommt, wird bedient, solange die Investitionssumme des Investors ausreicht.“

 

Dritter bot für den Abverkauf des Anspruchs auf Auseinandersetzungsguthaben mit Quote von 30 %

Dieser „Partner“, die Firma GPW (Inkasso) GmbH bot dann im Februar 2018 eine Einmalzahlung in Höhe von 30 % des Auseinandersetzungsguthabens für die Abtretung sämtlicher Ansprüche des ehemaligen Mitglieds gegen die GENO Wohnbaugenossenschaft eG an. Eine Antwort zu diesem Angebot sollte dann spätestens zum 15. März 2018 erfolgen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung; Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

Schlag auf Schlag: Auf der Internetseite der GENO Wohnbaugenossenschaft eG konnte war mit Datum 11. Mai 2018 zu lesen, dass die auf den 14. Mai einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung abgesagt wurde und der Aufsichtsrat der GENO Wohnbaugenossenschaft eG am 4. Mai 2018 beschlossen hat, die Herrn Jens Meier und Martin Däuber mit sofortiger Wirkung von ihren Vorstandsämtern vorläufig zu entheben. 7. Mai 2018: „Nach den ersten Zwischenergebnissen der Sonderprüfung bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Schadensersatzansprüche der GENO Wohnbaugenossenschaft eG gegenüber Jens Meier und Martin Däuber bestehen… Bereits jetzt belaufen sich die unter der Amtszeit von Jens Meier festgestellten Verluste in den Jahren 2012-2016 auf insgesamt rund 18,3 Millionen Euro.“ Am 25. Mai 2018 ordnet das Amtsgericht Ludwigsburg auf Antrag auf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung die vorläufige Eigenverwaltung an. Am 28. Juni 2018 wird dann die Suspendierung der Vorstandsmitglieder Jens Meier und Martin Däuber wieder aufgehoben.

 

29. Juni 2018: Aufhebung vorläufige Eigenverwaltung und Einsetzen eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der GENO

Nur einen Tag nach der außerordentlichen Mitgliederversammlung hob das Amtsgericht Ludwigsburg als Insolvenzgericht die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der GENO Wohnbaugenossenschaft eG auf und bestellte den aktuellen Insolvenzverwalter als vorläufigen Insolvenzverwalter.

 

1. August 2018: Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Geno wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Mit der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG. bleibt den ehemaligen Mitgliedern der GENO Wohnbaugenossenschaft eG zunächst nichts weiter übrig, als ihren Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden.

 

Problem Insolvenzanfechtung

Nach § 132 Abs. (1) Nr. 1 InSO ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners anfechtbar, welches die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit Zahlungsunfähigkeit kannte. Das bedeutet hier, dass der Insolvenzverwalter bereits erfolgte Auszahlungen der fälligen Rate auf das Auseinandersetzungsguthaben, welches drei Monate vor dem jedenfalls am 24. Mai 2018 gestellten Insolvenzantrag, mithin also ab dem 24. Februar 2018 an die ehemaligen Mitglieder vorgenommen wurden, unter Umständen anfechten könnte, so dass er dann diese Raten, sollte die genannte Anfechtung wirksam sein, zurückverlangen könnte.

 

Möglicher Schadensersatz gegen Berater, Vermittler und Vertrieb

Es bliebe noch zu prüfen, ob den (ehemaligen) Mitgliedern der GENO Wohnbaugenossenschaft eG Anspruch auf Schadensersatz gegen die Berater oder Vermittler zustehen könnte, deren Bewerbung des „GENO-Prinzips“ zum Beitritt zur GENO Wohnbaugenossenschaft eG geführt haben. Für den Vertrieb der Mitgliedschaft bei der GENO Wohnbaugenossenschaft eG mit dem Spruch „Immer sicher wohnen“ verantwortlich waren die Genotrade eK und die GENO Vertriebs AG (jetzt GENO AG). Bei dem hier bekannten Fällen wurden die (ehemaligen) Mitglieder der GENO Wohnbaugenossenschaft eG über die typischen Risiken, die ein Beitritt zu einer Genossenschaft im Allgemeinen und zu dieser Genossenschaft im Besonderen mit sich bringen kann, weder informiert noch belehrt. Diesen Vertrieb ließen sich die Vertriebsgesellschaften dann auch gut bezahlen. Interessant ist auch, dass der mittlerweile wieder eingesetzte Vorstand der GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Herr Jens Meier, Vorstand der Geno AG und Inhaber der Genotrade eK ist.

 

Teil 2: Insolvenzverfahren GENO Wohnbaugenossenschaft e.G.

Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. hat Rechtsanwalt Fürstenow bereits informiert, wo die Geschehnisse vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01. August 2018 zusammengefasst sind. Nunmehr erklärt Rechtsanwalt Fürstenow, wie es für die Insolvenzgläubiger (z.B. ehemaligen Mitglieder der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G.) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitergeht und was diese tun können.

 

Post vom Insolvenzverwalter

Anfang August 2018 hat der bestellte Insolvenzverwalter Dr. Haffa die Gläubiger der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. angeschrieben und diese über den Gang des Insolvenzverfahrens, Forderungsanmeldung und Berichtstermin informiert.

 

Forderungsanmeldung

Der Insolvenzverwalter teilte mit, dass die Gläubiger ihre Forderung nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend machen können. Die Forderungsanmeldung soll dann gegenüber dem Insolvenzverwalter bis zum 24. September 2018 erfolgen. Aber auch nach Ablauf dieser Anmeldefrist können Insolvenzforderungen gegebenenfalls auf Kosten des Gläubigers, etwa für einen besonderen Prüfungstermin, noch nachträglich angemeldet werden. Zusammen mit der Forderungsanmeldung sollen Nachweise über die Forderung eingereicht werden, bei Vorhandensein von Vollstreckungstiteln (zum Beispiel Gerichtlichtsurteile) sollten diese Originaltitel vorgelegt werden.

 

Berichtstermin am 15. Oktober 2018 in Ludwigsburg

Der Insolvenzverwalter bestimmte den Berichtstermin auf den 15. Oktober 2018 in Ludwigsburg, indem der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage der insolventen GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. und ihre Ursachen zu berichten und darzulegen hat, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. ganz oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen für die Befriedigung der Gläubiger eintreten. Die GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. als Insolvenzschuldnerin und der Gläubigerausschuss haben Gelegenheit, in dem Termin zu dem Bericht des Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen.

 

Vertretung im Berichtstermin am 15. Oktober 2018

Der Insolvenzverwalter informiert darüber, dass sich die Gläubiger in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO, also insbesondere durch Rechtsanwälte und volljährige Familienangehörige, vertreten lassen können. Die Vollmacht, die der Textform bedarf, ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachzuweisen.

 

Was können Insolvenzgläubiger, wie die ehemaligen Mitglieder der GENO, die Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben haben, jetzt tun?

 

Forderungsanmeldung
Die durch Kündigung ihrer Mitgliedschaft aus der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. ausgeschiedenen ehemaligen Mitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf ihr positives Auseinandersetzungsguthaben. Die Gläubiger sollten innerhalb der vom Insolvenzverwalter gesetzten Frist, also bis zum 24. September 2018, ihre Forderungen anmelden, so Rechtsanwalt Fürstenow.

Prüfung Sachverhalt auf Schadensersatz
Weiter sollten die ehemaligen als auch die Mitglieder der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche gegen die seinerzeitigen Berater oder Vermittler bestehen, wenn die ehemaligen Mitglieder bei ihrer Entscheidung zum Beitritt zur GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. etwa vom Berater beziehungsweise Vermittler falsch oder gar nicht beraten wurden. Das ist dann der Fall, wenn die (ehemaligen) Mitglieder zum Beispiel über die typischen und letztendlich auch eingetretenen Risiken beim Beitritt zu einer Genossenschaft nicht oder nicht richtig aufgeklärt wurden. Rechtsanwalt Fürstenow führte Genotrade e.K. und die seinerzeit als Geno Vertriebs AG (jetzt GENO AG) firmierende Vertriebsgesellschaft an, beide für den Vertrieb neuer Mitgliedschaften bei der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. zuständig. In einem weiteren Schreiben des Insolvenzverwalters an die Gläubiger teilt dieser mit, dass auch die GENO AG einen Insolvenzantrag stellen musste. Rechtsanwalt Fürstenow hilft gerne weiter.

 

Was können die noch Mitglieder der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. tun?

Die Mitglieder der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G., die ihre Mitgliedschaft nicht gekündigt haben, und damit weiterhin Mitglieder der insolventen GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. geblieben sind, haben keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben und können eine solche Forderung auch nicht anmelden. Ihnen bleibt dann jedoch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber ihren seinerzeitigen Beratern oder Vermittlern, am besten durch einen Rechtsanwalt, überprüfen zu lassen. Auch hier bietet k seine Hilfe an.

 

Warnung des Insolvenzverwalters vor dem Angebot der GPW Inkasso GmbH

In dem zweiten Schreiben des Insolvenzverwalters an die Gläubiger wurden diese davor gewarnt, die GPW Inkasso GmbH als Gläubigervertreter zu beauftragen. Bei einer vom Insolvenzverwalter angenommenen Dauer des Insolvenzverfahrens von 6 Jahren würde die GPW Inkasso GmbH für solche Dienste insgesamt 760,00 EUR kassieren, so rechnet der Insolvenzverwalter. Auch klärt der Insolvenzverwalter darüber auf, dass die GPW Inkasso GmbH durch die Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der Daten der angeschriebenen Gläubiger gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstößt, so auch Rechtsanwalt Fürstenow.

 

Teil 3: Insolvenzverwalter der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. macht vermeintliche Ansprüche gegenüber den Mitgliedern geltend

 

Lesen Sie das Update vom 18.08.2020 hier:

GENO – weitere Welle von Zahlungsaufforderungsschreiben durch den Insolvenzverwalter Scheffler

 

Sind Sie auch Mitglied der GENO Wohnbaugenossenschaft und haben Fragen zu dem Schreiben des Insolvenzverwalters und der dort geltend gemachten Forderung? Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow bietet Ihnen vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.