Aufgrund der Haftungsbeschränkung ist die GmbH für viele Unternehmensgründer eine attraktive Rechtsform. Demnach muss der Gründer nicht mit seinem Privatvermögen haften, sondern beschränkt sich generell mit der Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft (§ 13 II GmbHG). Dabei haften Geschäftsführer einer GmbH entweder gegenüber der GmbH (sog. Innenhaftung) oder gegenüber dritten Personen, wie z.B. dem Finanzamt, Krankenkassen oder anderen Gläubigern der GmbH (sog. Außenhaftung). Im folgenden Rechtsrat stellt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow dar, welche Haftungsrisiken Geschäftsführer einer GmbH treffen können. Dies versteht sich ausdrücklich nicht als abschließende und vollständige Darstellung. Erwähnt werden insbesondere gängige Haftungsfallen.
Haftungsrisiken gegenüber der GmbH (Innenhaftung)
Gemäß § 43 I GmbHG sind Geschäftsführer einer GmbH für deren geschäftliche Leitung verantwortlich und sind verpflichtet, die Gesellschaft mit Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Darunter fällt die Pflicht, auf Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) den Gesellschaftszweck aktiv zu fördern und den Schaden der Gesellschaft abzuwenden (§ 43 II GmbHG). Der Geschäftsführer ist zum Schadensersatzanspruch verpflichtet, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind, erklärt RA Fürstenow:
- Pflichtverletzung: Verstößt der Geschäftsführer gegen seine allgemeinen Pflichten, die er auch gegenüber der Gesellschaft beachten muss.
- Verschulden: Die Pflichtverletzung müsste der Geschäftsführer schuldhaft, also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen haben. Verschuldensmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs.
- Kausalität von Pflichtverletzung und Schaden: Es muss ein Schaden erstanden sein, dabei zählt jede Beeinträchtigung des Gesellschaftsvermögens als Schaden. Die Pflichtverletzung muss für den Schaden ursächlich gewesen sein.
Wann haftet der Geschäftsführer gegenüber Dritten (Außenhaftung)?
Der Geschäftsführer muss die Gesellschaft auch nach außen vertreten. Dabei kommt sowohl die Außenhaftung im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen als auch die Außenhaftung auf gesetzlicher Grundlage in Betracht.
Die meisten Fälle der Außenhaftung in der Praxis sind u.a.:
Außenhaftung auf vertraglicher Grundlage
Hierbei kann eine Außenhaftung zur Stande kommen, wenn der Geschäftsführer eine solche ausdrücklich und freiwillig vertraglich übernommen hat. Ebenso kann es zur Haftung kommen, wenn Gläubiger einer GmbH einen Vertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen haben und diese ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, da sie wirtschaftlich nicht dazu in der Lage ist.
Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern
Der Geschäftsführer haftet auch für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Dabei handelt er strafbar, wenn er unvollständige oder falsche Angaben über sozialversicherungsrechtlich relevanten Tatsachen gegenüber der Einzugsstelle macht. Im Gegenzug ist auch die steuerliche Haftung nach § 69 AO zu beachten.
Haftung in der Insolvenz
Das Verschweigen einer möglichen Insolvenz der GmbH beim Eingehen von verbindlichen Geschäften (§ 826 BGB i.V.m. § 15a InsO), insbesondere wenn der Geschäftsführer weiß oder wissen muss, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist oder stillschweigend gefährdet ist, kann zur Folge haben, dass sich der Geschäftsführer schadensersatzpflichtig macht. Auch im Falle der Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 I GmbHG).
Haftung bei Wettbewerbsverstößen
Ebenfalls haftet der Geschäftsführer für die Einschaltung von Werbung und sonstigen Maßnahmen, die gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gewerbliche Schutzvorschriften (wie bspw. UWG, Patente, Marken) verstoßen.
Haftung bei nicht rechtzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses
Nach § 325 HGB muss der Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter eingereicht werden. Auch die nicht rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses hat zur Folge, dass der Geschäftsführer ein Ordnungsgeld i.H.v. mindestens 2.500 Euro (höchstens 25.000€) zahlen muss.
Sonstige Haftungstatbestände
Der Geschäftsführer kann sich auch persönlich haftbar machen, wenn er nicht deutlich macht, dass er für die Gesellschaft handelt. So kann er auch als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB haften, wenn er sich nicht an die Vertretungsbeschränkungen hält.
Vermeidung von Haftungsrisiken
Der Geschäftsführer ist gut daran beraten, auf die von Rechtsanwalt Fürstenow dargestellten Haftungsfallen zu achten, was mitunter im Tagesgeschäft schwierig sein kann. Der Geschäftsführer sollte sensibilisiert sein, rechtzeitig derartige Haftungsrisiken zu erkennen und gegenzusteuern. Sollten Sie in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer nicht sicher sein, ob ein bestimmtes von Ihnen geplantes Tun oder Unterlassen einen Haftungstatbestand darstellen könnte, so steht Ihnen RA Fürstenow beratend zu Ihrer Verfügung.
Rechtsanwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.
Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt.