Wer ein Unternehmen gründen will, hat verschiedene (Teil-) Rechtsgebiete zu beachten. Allem voran gewinnt das Gesellschaftsrecht bei der Wahl der richtigen Rechtsform des zu gründenden Unternehmens an Bedeutung.
Die (zu wählende) Rechtsform kann als „rechtliches Gerüst“ des Unternehmens verstanden werden. Die Wahl der Rechtsform (GbR, Kommanditgesellschaft, GmbH, UG und so weiter) hat gesellschaftsrechtliche (zum Beispiel Verhältnis der Unternehmenseigentümer untereinander), haftungsrechtliche (wer haftet mit welchem Vermögen) und steuerrechtliche (welche Erklärungen sind wie abzugeben) Auswirkungen. Weitere bei der Unternehmensgründung wesentliche Rechtsgebiete sind insbesondere das Gesellschaftsrecht, aber auch das Namensrecht. Des Weiteren sind Genehmigungs- und Anmeldungspflichten zu beachten.
Ist das Unternehmen gegründet, so gelten im Rechts– und Geschäftsverkehr teilweise andere, mitunter strengere, Regelungen als es bei einer Privatperson (Verbraucher) der Fall ist. So entfallen zum Beispiel sämtliche Vorteile eines Verbrauchers, wie etwa ein Widerrufsrecht (zum Beispiel beim Online-Kauf). Wesentliche Unterschiede beziehungsweise Rechtsfolgen zwischen dem Handeln als Unternehmen/Selbstständiger und dem Handeln als Privatperson/Verbraucher ergeben sich aus verbraucherschützenden Normen, wie das Widerrufsrecht bei dem Internethandel, Verbrauchsgüterkauf und Verbraucherkredit als auch gemäß der Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie bei Wohnraum beziehungsweise Gewerbemietverträgen und Handelsgeschäften, wie kaufmännisches Bestätigungsschreiben, Rügeobliegenheit.
Pflichten des Geschäftsführers bei Gründung einer GmbH oder UG
Im folgenden Abschnitt geht Herr Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow auf die Pflichten des Geschäftsführers bei der Gründung ein und welche Risiken bereits im Gründungsstadium auftreten können.
Gründungsstadium
1. Firmenname überprüfen lassen
Der Wunschname der Gesellschaft sollte sowohl im Unternehmensregister als auch beim Deutschen Patent- und Markenamt recherchiert werden, da es sein kann, dass der Name bereits gewerblich geschützt ist.
2. Eröffnung eines Bankkontos für die GmbH / UG
Der Gesetzgeber gibt vor, dass bei einer GmbH oder UG ein Geschäftskonto vorliegen muss (§7 Abs. 2 S.2 GmbHG). Dabei sind verschiedene Unterlagen, wie die Legitimationsunterlagen aller Gesellschafter, die notarielle Gründungsurkunde, Anmeldung beim Gewerbeamt und ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen. Das Stammkapital muss auf ein Bankkonto eingezahlt werden.
3. Handelsregistereintrag
Die Gesellschaft muss nach der notariellen Beglaubigung ins Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung ins Handelsregister hat erst zu erfolgen, wenn die Mindesteinlagen einbezahlt und sich die Beträge in der freien Verfügung des Geschäftsführers befinden. Einzuzahlen sind der GmbH bei einem Stammkapital unter 50.000 EUR mindestens 12.500 EUR einzuzahlen, bei der UG ist allerdings das Stammkapital in voller Höhe einzuzahlen (§5a Abs. 2 GmbHG).
Dabei ist zu beachten, dass die Eintragung ins Handelsregister kein Ersatz für die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung darstellt. Die Höhe der Gebühren ins Handelsregister bestimmt sich dabei nach der Handelsregistergebührenverordnung und wird vom Registergericht erhoben.
4. Versicherung der Geschäftsführer
Bei der Anmeldung zum Handelsregister muss der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 3 GmbHG versichern, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Diese Versicherung ist dem Registergericht zu offenbaren, auch wenn die Eintragungen im Strafregister bereits getilgt sind oder noch der beschränkten Auskunft unterliegen.
Pflichten des Geschäftsführers und Risiken im Gründungsstadium
Geschäftsführer können sich strafbar machen und persönlich haften, wenn die Versicherung über die Einzahlung des Stammkapitals nicht richtig erfolgt ist. Ein Ersatz durch Aufrechnung, Sacheinlage (z.B. durch Maschinen, Fahrzeugen) oder Verrechnung (z.B. mit Darlehensansprüchen) als Bareinzahlung des Stammkapitals ist nicht möglich.
Zudem ist es ratsam, so Rechtsanwalt Fürstenow, die Geschäftstätigkeit der GmbH erst aufzunehmen, nachdem sie ins Handelsregister eingetragen wurde. Vorab sollten nur die Gründungsgeschäfte vorgenommen werden.
Nach der Eintragung haften die Gesellschafter nur, soweit das Stammkapital noch nicht eingezahlt wurde.
Dieser Artikel soll nur ein grober Leitfaden für Geschäftsführer sein, dabei können Risiken bei jeder GmbH/UG ganz unterschiedlich und individuell sein. Eine ausführliche Beratung kann ihnen gerne RA Fürstenow geben.
Rechtsanwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.
Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt.