Immobilienrecht (Real Estate)
Rechtsanwalt Fürstenow berät und vertritt Mandanten zu Rechtsfragen, die Grundstücke und das Wohnungseigentum (Real Estate) betreffen.
Grundstückskaufverträge
Verhindern von Finanzierungslücken
Wohnungskaufverträge
Unterstützung von Maklern und Bauträgern
Darlehensfinanzierung des Immobilienkaufvertrages
Beratung von Wohnungseigentümern
Immobilienrecht (Real Estate)
Rechtsanwalt Fürstenow berät und vertritt Mandanten zu Rechtsfragen, die Grundstücke und das Wohnungseigentum (Real Estate) betreffen. Insbesondere betrifft dies die vertragliche Gestaltung von Grundstückskaufverträgen bzw. Wohnungskaufverträgen, aber auch – als Schnittmenge zum Bankrecht – die Abstimmung von Kaufvertrag und Immobiliendarlehensvertrag bei einem darlehensfinanzierten Immobilienkauf (Belastungsvollmacht, Belastung von Grundstücken: Grundschuld, Hypothek, Dienstbarkeiten etc.).
Gestaltung und Verhandlung des Immobilienkaufvertrages
Käufer oder Verkäufer einer Immobilie beauftragen zur notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages einen Notar, der oftmals einen Entwurf eines Immobilienkaufvertrages zur Verfügung stellt. Oder einer der Vertragsparteien, also entweder der Immobilienkäufer oder der Immobilienverkäufer, bringt einen eigenen Vertragsentwurf mit. Der jeweils andere Vertragspartner ist gut beraten, einen solchen Entwurf durch einen Rechtsanwalt gegenprüfen zu lassen. Denn auch wenn der Notar oder aber auch der Vertragspartner mit ihren Entwürfen gute Erfahrungen gemacht haben: Der Vertragspartner, der den Entwurf des Immobilienkaufvertrags stellt, bringt als Käufer erfahrungsgemäß eher käuferfreundliche und als Verkäufer erfahrungsgemäß eher verkäuferfreundliche Regelungen mit. Und auch die sich bewährten Entwürfe von Immobilienkaufverträgen des Notars können entweder käufer- oder verkäuferfreundliche Tendenzen aufweisen. Des Weiteren ist in vielen Fällen auch der bestdurchdachte Vertragsentwurf selten auf den konkreten Einzelfall des Käufers oder Verkäufers vollständig anwendbar. Da es beim Kauf und Verkauf von Immobilien zumeist um viel Geld geht, sollte sowohl der Kaufvertrag und gegebenenfalls der Darlehensvertrag als auch das Verhältnis beider Verträge zueinander keine (versteckten) Fallen, Lücken oder Hindernisse enthalten, die sich mitunter erst Jahre später, oftmals jedenfalls zu spät, offenbaren können.
Im Übrigen ist es nicht nur legitim, sondern auch üblich, dass der Grundstückskaufvertrag bzw. Wohnungseigentumskaufvertrag verhandelt wird. Und dieses Recht und diese Möglichkeit sollte nicht verschenkt werden. Einen 100 % „sicheren“ Vertrag gibt es zwar nicht. Dazu ist das Leben zu vielfältig. Aber durch die Überprüfung und notwendigen Ergänzungen und Abänderungen können die (späteren) Risiken deutlich minimiert werden. In seiner langjährigen Praxis ist es Rechtsanwalt Sascha C. F. auch schon vorgekommen, dass nach einer solchen Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände er von dem Abschluss des Kaufvertrages dringend abgeraten hat.
Rechtsanwalt F. berät bei Vertragsverhandlungen von Grundstückskaufvertrag und Wohnungseigentumskaufvertrag und prüft sowohl die von der anderen Seite oder vom Notar gestellte Kaufvertragsentwürfe als auch beim Erwerb von Wohnungseigentum die oftmals um ein Vielfaches umfangreichere Teilungserklärung und Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Darlehensfinanzierung des Immobilienkaufvertrages
Auch ist bei einer Darlehensfinanzierung des Immobilienkaufvertrages oder des Wohnungseigentumskaufvertrages noch die sogenannte Belastungsvollmacht zu beachten, die mit dem immobilienfinanzierenden Darlehensvertrag abzustimmen ist. Die Belastungsvollmacht wird im Immobilienkaufvertrag geregelt und gewährt dem Immobilienkäufer, noch bevor er Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung wird, das Grundbuch zur Kaufpreisfinanzierung mit einer Sicherungsgrundschuld zugunsten der darlehensfinanzierenden Bank zu belasten.
Verhindern von Finanzierungslücken
In dem oben dargestellten Zusammenhang ist es wichtig, dass dem Käufer des Grundstücks oder der Wohnimmobilie keine Finanzierungslücken entstehen. Eine solche kann z.B. dadurch hervorgerufen werden, dass die darlehensfinanzierende Bank die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer von der Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch als Sicherheit abhängig macht. Bei einem Immobilienkaufvertrag, bei dem sich der Verkäufer als Bauträger auch noch verpflichtet, das Haus überhaupt erst zu errichten, kommt es mitunter vor, dass es für das gesamte Baugrundstück, (noch) nicht jedoch für den verkauften Grundstücksteil ein eigenes Grundbuch gibt, in das eine Grundschuld zugunsten der darlehensfinanzierenden Bank eingetragen werden könnte. Wenn in einem solchen Fall die Bank nicht auszahlt, obwohl der Käufer nach der Regelung im Kaufvertrag den Kaufpreis zu zahlen hat, entsteht eine zeitliche Lücke, die dazu führen könnte, dass der Verkäufer vom Immobilienkaufvertrag wegen Nichterfüllung des Vertrages zurücktritt, so dass der Käufer die Immobile nicht (mehr) erhält.
Rechtsanwalt F. prüft im Zusammenhang des (geplanten) Erwerbs einer Immobilie auch den dien Erwerb finanzierenden Darlehensvertrag auf dessen notwendige Komptabilität zum Kaufvertrag. In diesem Zusammenhang ist die sogenannte Belastungsvollmacht wichtig, also das Recht, eine Grundschuld als Sicherheit an dem Grundstück oder der Wohnung zu bestellen, obwohl der Käufer erst später Eigentümer wird. Auf Seiten des Käufers ist von Wichtigkeit, dass die Belastungsvollmacht mit dessen finanzierender Bank abgesprochen und von der Bank auch so akzeptiert wird. Auf Seiten des Verkäufers ist es von Bedeutung, dass die Belastungsvollmacht dem Käufer (und dessen Bank) nur die notwendigen Freiheiten gewährt und nicht zulasten des Verkäufers strapaziert wird. Hierbei kommt die Erfahrung sowohl im Immobilienrecht als auch im Bankrecht von Rechtsanwalt Fürstenow zum Tragen.
Rechtsanwalt Fürstenow berät und vertritt Mandanten, die Ihre (Wohn)Immobilie veräußern wollen.
Speziell in dem Rechtsrat Die Immobilienverrentung – Möglichkeiten, seine eigene Immobilie zu Geld zu machen, ohne ausziehen zu müssen erläutert Rechtsanwalt Fürstenow, welche Möglichkeiten es gibt, die eigene Immobilie zu verkaufen aber darin wohnen zu bleiben.
Auch Mandanten, die eine Eigentumswohnung kaufen wollen, finden vorab online Unterstützung:
In dem Rechtsrat Immobilienkauf – speziell: Kauf einer Eigentumswohnung geht Rechtsanwalt Fürstenow näher darauf ein, worauf beim Kauf einer Eigentumswohnung alles zu achten ist.
Makler, Bauträger, Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaft
Immobilienmakler
Rechtsanwalt Fürstenow unterstützt auch Immobilienmakler bei für deren Tätigkeit wichtigen rechtlichen Themen. So ist für Makler, die mit ihren Kunden ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, wie etwa das Internet, vertraglich in Verbindung stehen, entscheidend, dass sie den Kunden, sofern diese Verbraucher sind, über sein Widerrufsrecht belehren. Andernfalls besteht für den Makler die Gefahr, dass der Kunde bei wirksamem Widerruf die Maklergebühr, die sich leicht im 5-stelligen Bereich bewegt, nicht zu zahlen braucht.
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Diese Verordnung dient zum Schutz des Auftraggebers vor unseriösen Gewerbetreibenden durch besondere Buchführungs- und Informationspflichten und im Falle der Entgegennahme von Vermögenswerten die Stellung einer Sicherheit.
Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaft
Rechtsanwalt Fürstenow berät und vertritt sowohl Wohnungseigentümer, z.B. gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch Wohnungseigentümergemeinschaften, z.B. gegenüber Bauträgern.
Leistungen rund um das Immobilienrecht Real Estate
Rechtsanwalt Fürstenow bietet Verkäufern und Käufern von Immobilien (Grundstücken und Wohnimmobilien) die Prüfung von Kaufvertragsentwürfen, die Beratung und Betreuung während der Vertragsverhandlungen sowie bei Bedarf die Begleitung zum Notartermin an. Bei einer Darlehensfinanzierung durch eine Bank prüft Rechtsanwalt Fürstenow den Darlehensvertrag in Abstimmung mit dem Immobilienkaufvertrag, und Rechtsanwalt Fürstenow berät und vertritt bei der Vertragsverhandlung mit der finanzierenden Bank.