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Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers und Haftungsfragen

3. Mai 2023

Der Geschäftsführer einer juristischen Person wie bspw. einer GmbH ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Falle bestimmter Voraussetzungen einer Unternehmenskrise einen Insolvenzantrag zu stellen. Doch welche Voraussetzungen sind dies? Und was sind die Folgen, wen man einen solchen zu spät oder gar nicht stellt?

Über die Beantwortung dieser Fragen möchte Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow im folgenden Rechtsrat einen kurzen Überblick geben.

 

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Ein Insolvenzantrag kann bzw. muss in Deutschland gestellt werden, wenn gem. §16 InsO einer der gesetzlichen Insolvenzgründe vorliegend ist. Diese wären die Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO), sowie die Überschuldung (§19 InsO).

Während die drohende Zahlungsunfähigkeit einen sogenannten Kann-Tatbestand erfüllt, jedoch (noch) keine Pflicht zum Insolvenzantrag darstellt, sieht dies für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung anders aus. Nach §15a InsO ist in diesem Falle „ohne schuldhaftes Zögern“ ein Insolvenzantrag durch die Mitglieder des zuständigen Vertretungsorgans zu stellen; dies ist bei der GmbH regelmäßig der oder die Geschäftsführer(in). Die Frist erfordert bei Zahlungsunfähigkeit eine Antragsstellung nach spätestens drei, und bei Überschuldung nach spätestens sechs Wochen.

Wird dagegen verstoßen, so sieht §15a InsO auch gleich eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung von bis zu 3 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe vor. Daneben können zudem noch weitere strafbewährte Handlungen bzw. Unterlassungen zu Strafen aus dem StGB führen.

Zudem können im späteren Insolvenzverfahren auch weitere Ansprüche gegen die Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, da die Gläubiger benachteiligende, geleistete Zahlungen grundsätzlich auch angefochten werden können.

Es ist daher dringend von Nöten, sich als Vorstand bzw. Geschäftsführer stets über die Geschäftsentwicklung, Liquidität und Bilanzen des eigenen Unternehmens zu informieren und ggf. frühzeitig notwendige Schritte einzuleiten, rät Rechtsanwalt Fürstenow.

Viele machen sich dafür auch die Unterstützung Dritter zu Nutze; was jedoch, wenn diese einen Fehler machen und nicht rechtzeitig oder gar nicht über die wirtschaftliche Lage aufklären? Haben diese dann auch die Konsequenzen zu tragen?

 

Haftung von eingesetzten Dritten

Bei der Haftungsfrage Dritter kommt es vor allem auf die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten an. An einen extra beauftragten Insolvenz- bzw. Sanierungsberater werden regelmäßig höhere Anforderungen gestellt als an einen externen Buchhalter bzw. Wirtschaftsprüfer. Zudem ist zwingend davon abzugrenzen, ob im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag lediglich die Buchhaltungspflicht festgehalten wurde oder aber zusätzlich auch eine Prüfpflicht. In letzterem Falle sind die Anforderungen bei weitem höher und auch die zu erwartenden Sanktionen dürften somit regelmäßig höher ausfallen. Aus dem Gesetz ergibt sich zudem die Pflicht des Geschäftsführers der ordnungsgemäßen Buchführung und auch nur er ist, wie oben aufgezeigt, dazu berechtigt bzw. verpflichtet, rechtzeitig einen Insolvenzantrag für sein Unternehmen zu stellen. Um seiner Pflicht nachzukommen kann er sich zwar durchaus der Hilfe geeigneter Dritter (also bspw. Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) annehmen, allerdings spricht ihn dies nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Sorgfaltspflicht frei.

Dennoch hat der mit dem Jahresabschluss beauftragte Dritte ein nicht zu vernachlässigendes Haftungsrisiko, sofern er die klare für eine Insolvenz sprechenden, sich aufdrängenden Gründe ignoriert. Hierbei muss er jedoch gerade keine Prognoserechnung für die Zukunft anstellen, sondern lediglich die Fakten der derzeitigen Lage beurteilen.

Zusätzlich besteht für den Abschlussprüfer eine gesetzlich verankerte Haftung aus §323 HGB, u.a. zur „gewissenhaften und unparteiischen Prüfung“.

 

Schützt eine D&O Versicherung: Was ist eine D&O Versicherung überhaupt?

Eine D&O Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) zählt zu den Berufshaftpflichtversicherungen und wird meist vom Arbeitgeber für leitende Angestellte und Organmitglieder abgeschlossen und sichert diese bis zu einer bestimmten Höhe für im Rahmen der Tätigkeit verursachten Schäden ab, erklärt RA Fürstenow.

Da solche Forderungen oft sehr hoch werden können, kann die Grenze hier jedoch auch schnell erreicht sein und man befindet sich im „ungeschützten“ Bereich, der auch schnell existenziell bedrohend wirken kann.

Doch wie liegt der Fall, wenn die Geschäftsführer eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das Rechnungswesen bzw. den Konzernabschluss beauftragen und diese einen Fehler macht bzw. die Geschäftsführer nicht schnell genug über die Begründung eines Insolvenzgrundes benachrichtigt?

Regelmäßig wollen D&O-Versicherungen den Ihnen entstandenen Schaden dann vom Dritten ersetzt bekommen. Allerdings besteht ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Dritten und der Geschäftsführung der juristischen Person. Da alle Verträge grundsätzlich nur inter partes, d.h. zwischen den Vertragsparteien und nicht gegen Dritte, wirken, schlägt dies somit auch nicht auf den D&O Versicherer durch. Zusätzlich müsste eine Pflichtverletzung vorliegend sein, was unter den weiter oben geschilderten „einfachen“ Umständen (ohne Prüfauftrag) oftmals auch zumindest angezweifelt werden dürfte.

 

Fazit: schwerwiegende Folgen für den Geschäftsführer

Eine zu späte oder auch überhaupt nicht erfolgte Antragstellung eines Insolvenzantrags können für den Geschäftsführer schwerwiegende Folgen haben. Deshalb ist es von größter Wichtigkeit, stets den Überblick über die Unternehmensfinanzen und die Buchhaltung zu haben. Dabei ist es auf Grund der Relevanz auch anzuraten, professionelle Expertise zur Seite zu haben. Dennoch sollte man sich nicht nur allein auf diese verlassen, da man als Geschäftsleitung zuletzt trotzdem die volle Verantwortung trägt.

Haben Sie Fragen zu dem Thema, befinden Sie sich in einer Unternehmenskrise oder auch bereits am Anfang eines Insolvenzverfahren und möchten gerne mögliche Pflichtverletzungen Dritter prüfen lassen? Rechtsanwalt Herr Sascha C. Fürstenow übernimmt dies sehr gerne mit Ihnen!

Der Rechtsrat wurde von dem Mitarbeiter der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Herrn Ewert, erstellt und von Rechtsanwalt Fürstenow finalisiert.