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Rechtsrat Kontosperrung

24. Februar 2023

Vielleicht ist es Ihnen oder einem Bekannten schon einmal ähnlich ergangen: Sie gehen an den Geldautomaten oder wollen eine Überweisung tätigen und statt des üblichen Vorgangs erscheint diesmal nur eine Fehlermeldung.

Manchmal ist man selbst verschuldet in eine solche Situation gekommen, teilweise ist man sich selbst jedoch auch keiner Schuld bewusst.

So reichen bereits höhere Geldeingänge als üblich oder „merkwürdige“ Überweisungen, um ins Visier der Bank zu geraten und ggf. eine Kontosperrung herbeizuführen.

Während es bei einer kurzzeitigen Sperrung des Kontos zwar äußerst ärgerlich erscheinen mag, aber vielleicht gerade noch verschmerzbar, so kann eine längere Sperrung durchaus existenzbedrohend wirken. Denn mit der Kontosperrung geht ein komplettes Transaktionsverbot einher bzw. die Transaktion wird unter einen Genehmigungsvorbehalt gesetzt, d.h. es kann nicht mehr über das gesamte sich auf dem Konto befindenden Vermögen verfügt werden. Sowohl für Privatpersonen, aber gerade auch für Geschäftsleute, ist dies oft verheerend. Nicht selten leidet dadurch auch die Kreditwürdigkeit langfristig.

Der folgende Rechtsrat soll die Gründe für eine Kontosperrung aufzeigen, wie lange eine solche, insbesondere beim Verdacht auf illegale Aktivitäten, aufrechterhalten werden kann und was Sie als Betroffener gegen eine solche (ungerechtfertigte) Kontosperrung tun können.

 

Wann darf die Bank einem das Konto sperren?

Die Bank darf das Konto eines Bankkunden vor allem bei unerlaubter oder zu hoher Kontoüberziehung, dem Verdacht auf Missbrauch durch Dritte, einer zu erfolgenden Kontopfändung oder aber bei einem begründeten Verdacht illegaler Aktivitäten sperren lassen, d.h. bspw. dem Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow.

Bei letzterem ist sie als Bank gesetzlich sogar verpflichtet, da sie sich sonst selbst strafbar machen würde. Dies stützt sich auf das Geldwäschegesetz, kurz GWG. Allerdings führt dies im Umkehrschluss oft dazu, dass auch Konten gesperrt werden, die auf Grund eines falschen Verdachtes ins Radar der Bank geraten sind, gerade dadurch, dass Falschmeldungen für die Bank kaum Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. § 48 GWG), eine Nichtmeldung wie aufgezeigt jedoch durchaus.

Das Problem für viele Banken, und somit auch deren Kunden, ist, dass sich aus § 47 GWG ergebene Informationsverbot, was bei tatsächlichen Straftaten natürlich auch durchaus sinnvoll; bei einer ungerechtfertigten Sperrung hingegen mehr als ärgerlich ist, da Sie als Kunde kaum etwas über die Gründe der Kontosperrung und die dahinter ablaufenden Prozesse erfahren. Dadurch wird es zusätzlich auch erschwert, zustehende Rechtsmittel rechtzeitig zu erkennen und einzusetzen.

Neben der Bank hat zudem auch das Finanzamt die Befugnis, ein Konto sperren zu lassen.

 

Wie lange darf die Kontosperrung bei Verdacht auf Geldwäsche aufrechterhalten werden?

Für die Dauer der Kontosperrung gibt es keine gesetzliche Regelung, es kommt also hauptsächlich auf die Einschätzung und Bearbeitungszeit der Bank und, bei Verdacht auf eine Straftat, auch der eingeschalteten Behörden an, bis die Kontosperrung wieder aufgehoben wird. Dies kann sich teilweise über Wochen hinziehen und ist besonders ärgerlich, da man wie bereits oben aufgezeigt, auch keinerlei Auskunft über die voraussichtliche Dauer erhält.

Die maximale Untersagungsdauer einer einzelnen Transaktion ist hingegen gesetzlich geregelt, so darf diese nach § 46 (1) GWG durchgeführt werden, wenn die Financial Intelligence Unit (FIU) (Zentralstelle in Deutschland zur Bearbeitung für Verdachtsmeldungen) oder die Staatsanwaltschaft diese genehmigt oder nicht innerhalb von 3 Werktagen untersagt; die Untersagung einer solchen kann dabei für maximal einen Monat zurückgehalten. Eine sehr lange Zeit, gerade wenn man wie so oft dringend Rechnungen zu begleichen hat. Für juristische Personen und Geschäftsleute wiegt dies gleich doppelt schwer, da durch ausbleibende Zahlungen an Dritte ggf. ein Insolvenzverdacht begründet wird oder man auch tatsächlich selbst einen Insolvenzantrag stellen muss, da die Frist für einen strafbewährten Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit (§§ 15a, 17 InsO) mit einem Prognosezeitraum von lediglich drei Wochen angesetzt ist.

 

Was kann ich als Betroffener einer Kontosperrung tun?

Zunächst einmal sollten Sie versuchen, mehr über die Gründe der erfolgten Kontosperrung zu erfahren, rät Rechtsanwalt Fürstenow. Wurde Ihr Konto nicht aus Gründen des Verdachts auf illegale Aktivitäten gesperrt, wie bspw. der unerlaubten Überziehung, zum Schutz wegen des Verdachts auf Missbrauch durch Dritte oder einer Pfändung, so werden Sie dies regelmäßig auch selbst herausfinden können bzw. durch Auskunft der Bankmitarbeiter. Möglicherweise kann so durch Zusammenarbeit mit der Bank die Sperre auch zügig aufgehoben werden. Wenn die Sperrung auf einem dieser Gründe beruhen sollte, können Sie sich selbstverständlich auch dagegen zur Wehr setzen. Hierbei kommt es dann wie immer auf die spezielle Betrachtung Ihres Einzelfalls an und welche Rechtsmittel zu welchem Zeitpunkt am erfolgversprechendsten erscheinen. So müssen bei einer Pfändung bspw. auch zwingend die allgemeinen Voraussetzungen für eine solche vorliegend sein. Hier lohnt sich oftmals eine genaue Prüfung. Innerhalb der EU hat zudem jedermann das gesetzlich verankerte Recht auf ein Girokonto, der Eingriff in die Verfügungsbefugnis über dieses ist in gewisser Weise auch immer ein Eingriff in die Grundrechte und muss somit auch immer verhältnismäßig sein. Eine solche lässt sich häufig zumindest anzweifeln.

Können Sie die Sperrung auf Grund der oben genannten Gründe hingegen ausschließen, so ist es durchaus möglich, dass ihr Konto wegen eines anderen Grundes, bspw. des Geldwäscheverdachts, gesperrt wurde.

Allgemein kommt es bei einer Kontosperrung jedoch so gut wie immer auf schnelle Hilfe an und nicht auf langwidrige Rechtsverfahren. Daher hat man die Möglichkeit, zur schnellen Entscheidung, einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen das Kreditunternehmen stellen; der Gestalt, dass zumindest die Absicherung des Bedarfs der bescheidenen Lebensführung durch genehmigte Verfügungen gedeckt werden kann. Auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, sofern die Sperrung tatsächlich auf ungerechtfertigten Gründen beruht, kann möglich sein.

 

Anspruch Sperrung des Bankkontos

Grundsätzlich hat der Bankkunde keinen Anspruch auf eine automatische Kontosperrung durch die Bank bei ungewöhnlichen Kontoaktivitäten. Allerdings ergeben sich durchaus Sorgfalts- und Schutzpflichten, die die Bank gegenüber dem Bankkunden einzuhalten hat. Das ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bankvertrag. Diese sind jedoch jeweils im Einzelfall abzuwägen. Dadurch, dass im heutigen Bankgeschäft die meisten Prozesse automatisch ablaufen, sind auch die Anforderungen an solche geringer, als handle es sich um Einzelprüfungen.

Allerdings hat der BGH bestätigt, dass die Bank besondere Warn- und Schutzpflichten gegenüber dem Kunden treffen, sofern diesem ansonsten ein Schaden drohen würde. Die Bank müsste dabei sich aufdrängende, summierende Verdachtsmomente ignorieren, um diese Pflicht zu verletzen (Urteil des XI. Zivilsenats vom 6.5.2008 – XI ZR 56/07).

Bei ungewöhnlichen, so sonst nicht vorkommenden Kontobewegungen, und der Unterlassung einer Kontosperrung oder zumindest einer unverzüglichen Benachrichtigung an den Kunden seitens der Bank, kann man somit zumindest darüber diskutieren, ob und inwiefern die Bank in einem solchen Falle ihren Pflichten nachgekommen ist.

Auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus §280 BGB bei unterbliebener Kontosperrung seitens der Bank, unter den oben geschilderten Voraussetzungen, könnte dadurch möglicherweise begründet werden. Hierbei könnte man zusätzlich über ein Mitverschulden der Bank nach §254 (2) BGB nachdenken, da sie es unterlassen hat, den Schaden zu verhindern, oder bzw. zumindest zu mindern.

Die Bank ist Ihnen als Bankkunde also grundsätzlich wohl zumindest dazu verpflichtet, ihr Vermögen vor sich aufdrängenden Gefahren zu sichern. Was genau darunter zu verstehen ist und wann eine solche vorliegend ist, lässt sich pauschal nicht sagen und muss immer in einer genauen Einzelfallprüfung untersucht werden.

 

 

In jedem Falle sollten Sie sich, wenn Sie von einer Kontosperrung betroffen sein sollten, anwaltlich beraten lassen, um die für Ihren Fall beste Vorgehensweise zu besprechen. Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu sehr gerne.

 

Der Rechtsrat wurde von dem Mitarbeiter der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Herrn Ewert, erstellt.