Können Sie plötzlich und unerwartet keine Buchungen mehr ausführen und allgemein nicht mehr über das sich auf Ihrem Konto befindliche Guthaben verfügen, so wurde meistens ihr Konto gesperrt. Die Gründe dafür können vielfältig sein und so kann es auch durchaus vorkommen, dass die Sperrung unberechtigt erfolgt, da Sie ins Visier der Bank auf Grund des Geldwäscheverdachts geraten sind. Dafür können schon wenige Unregelmäßigkeiten ausreichend sein.
Rechtsanwalt Sacha C. Fürstenow beschäftigt sich im folgenden Rechtsrat mit der Frage, wie Sie sich in einem solchen Falle verhalten sollten, erläutert die Gründe, für ein solches Vorgehen und zeigt auf, wie Sie sich gegen eine unberechtigte Kontosperrung zur Wehr setzen können.
Rechte und Pflichten der Bank im Verdachtsfall
Kreditinstitute sind, gem. §1 Abs. 1 Nr. 1 GWG, Verpflichtete aus dem Geldwäschegesetz (GWG). Damit unterliegen Sie den Regelungen des GWG zum Verhindern und Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten.
Die Anforderungen und Pflichten, die das GWG und die BaFin dabei an die Verpflichteten stellt, sind in den vergangenen Jahren immer wieder verschärft worden. So sind ein konkretes, wirkungsvolles Risikomanagement und interne Sicherungsmaßnahmen Maßnahmen die u.a. zwingend ergriffen werden müssen (§§3 ff. GWG). Im Normalfall bekommt der Bankkunde von diesen im Hintergrund laufenden Prozessen nicht viel mit. Auf Grund der großen, stetig wachsenden Bedeutung und dem damit ebenfalls verbundenen hohen Haftungsrisiko für das Kreditinstitut sind viele Banken jedoch oftmals dazu angehalten, lieber eine Verdachtsmeldung zu viel als zu wenig abzugeben, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow. Mit einer solchen geht zumeist auch das Einfrieren der betroffenen Konten oder die fristlose Kündigung der Bankbeziehung einher. In Fällen, in denen sich der Verdacht im Endeffekt nicht bestätigen lässt, sind dies natürlich sehr harte Folgen, die nicht nur, aber gerade für Geschäftskunden, nicht selten existenzbedrohend wirken können.
Was ist ein „Verdachtsfall“?
Ein Verdachtsfall kann schnell vorliegen und ist nicht gesetzlich definiert. Grundsätzlich liegt die Freigrenze des GWG bei 10.000€ bzw. 2.500€ für Neukunden. Bei allen, diesen Betrag übersteigenden, Einzahlungen oder Überweisungen muss die Herkunft des Geldes nachgewiesen werden. Aber auch ungewöhnlich hohe Ein- oder Auszahlungen, sowie Auslandsüberweisungen können ausreichend sein, um ins Visier der Geldwäschebeauftragten zu gelangen. Zudem muss von Seiten der Bank stets eine Verdachtsmeldung abgegeben werden, wenn vermutet werden kann, dass die Gelder aus krimineller Herkunft stammen, in Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung stehen oder der wirtschaftliche Berechtigte der Transaktion nicht offengelegt wird.
Wie kann man sich als Bankkunde schützen?
Ein präventiver Schutz ist eher schwierig, auch da die internen Kontrollmechanismen der Bank natürlich weitgehendst geheim sind.
Sollten Sie hohe und eher nicht alltägliche Geldeingänge oder -auszahlungen erwarten, so sollten Sie Ihrer Bank bestenfalls vorab Bescheid geben und über die Herkunft des Geldes aufklären.
Auch die Einzahlung mehrerer kleiner Geldbeträge, um so den Freibetrag von 10.000€ nicht zu überschreiten, ist kaum wirksam, da auch dann zumeist die Nachfrage der Bank über die Herkunft des Geldes kommen wird; zumeist jedoch erst nach der vorsorglich erfolgten Kontosperrung, da eine Warnung in berechtigten Fällen den Zweck hinterlaufen würde. Vor Erteilung der Auskunft gegenüber der Bank kann es bei Geldwäscheverdacht ratsam sein, Rechtsanwalt Fürstenow zu kontaktieren, um so eine professionelle Beratung zum weiteren Vorgehen zu haben, da zumeist zeitgleich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie in die Wege geleitet werden wird.
Was kann ich tun, wenn mein Konto, ungerechtfertigterweise, gesperrt wurde?
Als Bankkunde sollten Sie in einem solchen Falle zunächst Ihre Bank kontaktieren und erfragen, aus welchem Grunde das Konto gesperrt wurde. Möglicherweise gab es auch andere merkwürdige Kontobewegungen (bspw. durch Betrug, Pfändung etc.) die die Bank zu einem solchen Schritt verleitet haben könnte. Bei einem etwaigen Verdacht auf Geldwäsche, kann die Bank wie bereits erwähnt allerdings zumeist nur wenige Angaben machen; natürlich auch um keine vertraulichen Informationen preiszugeben und bei tatsächlicher Geldwäsche keine Warnung zu geben. Sie wird sie in diesem Falle kontaktieren und nach dem Grund bspw. verdächtigter Kontobewegungen fragen.
Wie lange darf die Bank die Sperrung aufrechterhalten?
Bei einer Kontosperrung gibt es keine gesetzliche Frist, bis wann diese wieder aufgehoben sein muss. Grundsätzlich wird die Sperre so lange aufrecht gehalten werden, bis der Verdacht restlos ausgeräumt wurde, wobei es sich natürlich jeweils um einen sehr langen Zeitraum von Monaten oder auch Jahren handeln kann. Allgemein soll eine an die für Geldwäsche zuständige Strafverfolgungsbehörde FIU (Financial Intelligence Unit) gemeldete Verdachtsmeldung seitens der Bank ohne Rückmeldung der FIU, also bei unbestätigtem Verdacht, innerhalb von drei Tagen aufgehoben werden. Auf Grund der Vielzahl an Meldungen kann diese Frist in der Praxis jedoch zumeist nicht gehalten werden, sodass sich die Sperrung auch in unbegründeten, an sich leicht zu klärenden Fällen, noch länger hinziehen kann.
Welche Ansprüche kann man geltend machen?
Als erstes können Sie einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen, die sich gegen die Kontosperrung richtet, rät Rechtsanwalt Fürstenow. Über diesen wird zumeist in einem Schnellverfahren entschieden, sodass dies eine schnelle Sofortlösung darstellen kann, um zunächst wieder auf das betroffene Konto zugreifen zu können. Für die Wahrung etwaiger Fristen und fachliche Beratung, ob der Antrag im jeweils zu prüfenden Einzelfall erfolgversprechend sein kann, ist anwaltliche Beratung sehr zu empfehlen.
Außerdem kann sowohl Privat-, aber gerade Geschäftskunden, durch die ungerechtfertigte Kontosperrung ein nicht unerheblicher Schaden entstehen, wenn dadurch bspw. Rechnungen nicht beglichen und Lastschriften nicht abgezogen werden können.
Hohe Mahngebühren und weitere Streitigkeiten sind oft die Folge. Dieser Schaden kann unter Umständen im Wege einer Schadensersatzklage gegen das Kreditinstitut geltend gemacht werden. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegend sind, hängt auch hier vom Einzelfall ab und sollte ebenfalls anwaltlich geprüft werden.
Eine Kontosperrung oder -kündigung sind scharfe Instrumente der Bank im Kampf gegen Geldwäsche und stellen stets eine große Beschwer und Sorge für den Bankkunden dar, gerade wenn dies ungerechtfertigterweise erfolgt. Teilweise nutzen Kreditinstitute diese auch aus, um so unliebsam gewordene Kunden loswerden zu können. Ihre Ansprüche können vielfältig sein und es lohnt sich, diese genau zu prüfen. Dieser Rechtsrat kann dabei selbstverständlich nur einen kurzen Überblick geben; ob etwaige Ansprüche später tatsächlich durchsetzbar sind und ob dies auch tatsächlich ratsam ist, hängt natürlich immer vom konkreten Einzelfall ab.
Sind auch Sie von einer ungerechtfertigten Kontosperre oder -kündigung betroffen, haben weitere Fragen zu diesem Thema und/oder wünschen eine ausführlichere Beratung Ihren konkreten Fall betreffend? Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne.
Der Rechtsrat wurde von dem Mitarbeiter der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Herrn Ewert, erstellt und von Rechtsanwalt Fürstenow fachlich geprüft und finalisiert.