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Kreditkartenmissbrauch und Missbrauch von Girokarten

15. November 2018

Kreditkartenmissbrauch, Missbrauch von Girokarten etc. nachdem Karte und PIN abgefangen oder aus dem Briefkasten entwendet worden sind

Es kommt immer häufiger vor, dass beim Zusenden einer Kreditkarte oder einer Girokarte und anschließendem Zusenden der dazugehörigen PIN durch die Post Karte und PIN entweder überhaupt nicht erst in den Briefkasten des Bankkunden gelangen oder dass systematisch Karte und PIN aus dem Briefkasten gestohlen werden. Mit Karte und PIN wird dann der Verfügungsrahmen entwendeten Kreditkarte oder des Girokontos ausgenutzt und Geld abgehoben oder damit eingekauft. Der Bankkunde merkt von alledem erst dann etwas, wenn er die monatliche Kreditkartenabrechnung oder Kontoauszüge erhält. Es ist dann natürlich sehr ärgerlich, wenn das Kreditkarteninstitut oder die Hausbank ausheiterem Himmel von einem innerhalb von 10 Tagen 10.000 € verlangt.

Laut einer Erhebung von Stiftung Warentest von Februar 2018 gehen bis zu 2.000 Karten jährlich allein in Berlin „verloren“.

 

Wie ist die rechtliche Lage beim Kreditkartenmissbrauch? Wichtig ist, wen ein Verschulden trifft

Der oben geschilderte Sachverhalt ist, so Rechtsanwalt Fürstenow, in zwei Sachverhalte aufzuteilen:

  1. Kreditkarte/Girokarte und PIN gelangen überhaupt nicht erst in den Briefkasten des Bankkunden oder
  2. beides gelangt in den Briefkasten des Bankkunden, wird jedoch daraus widerrechtlich entwendet.

Tatsächlich ist schwer nachweisbar, ob das eine oder das andere verwirklicht wurde, sofern der Briefkasten nicht offensichtlich durch Gewalteinwendung geöffnet wurde.  Letztendlich stellt der Bankkunde nur fest, dass er keine Kreditkarte bzw. Girokarte und auch keine PIN erhalten hat.

 

1. Kreditkarte bzw. Girokarte und PIN gelangen überhaupt nicht in den Herrschaftsbereich, also in den Briefkasten des Bankkunden

Solange Kreditkarte bzw. Girokarte und/oder PIN nicht in den Herrschaftsbereich des Kunden gelangt sind, trägt das Kreditinstitut bzw. die Bank die sogenannte Sendegefahr gemäß § 675 m Abs. 2 BGB. Das Kreditinstitut trägt dafür die Verantwortung, alles Erforderliche und wirtschaftlich Zumutbare dazu beizutragen, damit das Zahlungsauthentifizierungsinstrument sicher versendet wird, nicht missbraucht wird und eventuelle Schäden geringgehalten werden. Daher hat in der Regel das Kreditinstitut nachzuweisen, dass Kreditkarte und/oder PIN tatsächlich durch Ablegen in dessen Briefkasten dem Bankkunden zugegangen sind. Rechtsanwalt Fürstenow meint, dass solange solcher Nachweis von der Bank nicht geführt wird, einzuwenden bleibt, dass Kreditkarte bzw. Girokarte und PIN nicht in den eigenen Briefkasten eingeworfen wurden, sondern vielmehr schon vorher während der Postsendung abhandengekommen sind.

Die Entwendung einer Kreditkarte bzw. Girokarte zusammen mit der dazugehörigen später versendeten PIN durch einen „Posträuber“ auf dem Postweg wird dadurch ermöglicht und gefördert, dass die Kreditinstitute teilweise recht zeitnah nach Versendung der Kreditkarte bzw. Girokarte die PIN hinterher senden, wobei in den letzten Jahren die Post immer häufiger nicht mehr zeitnahe die Post zustellt, sondern teilweise mehrere Tage gesammelt wird. Damit wird es möglich, dass Kreditkarte bzw. Girokarte und PIN in denselben „Postsack“ wandern, der dann gestohlen wird oder dass zeitgleich Karte und PIN in den Briefkasten gelangen.

So sind zum Beispiel Fälle zu nennen, wo die Consors Finanz schon drei Tage oder die Postbank nur 5 Tage nach vermeintlichem Absenden der Kreditkarte, die PIN hinterhergesendet haben wollte. Nach der Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Fürstenow stellt dies eine Verletzung der gesetzlichen Pflicht aus § 675 m BGB dar.

 

2. Kreditkarte bzw. Girokarte und PIN gelangt in den Herrschaftsbereich, also Briefkasten, des Bankkunden

Sind Kreditkarte bzw. Girokarte und/oder PIN in den Herrschaftsbereich des Bankkunden gelangt, also in den Briefkasten eingeworfen worden, so treffen auch den Bankkunden nach § 675 l BGB bestimmte Pflichten. Grundsätzlich ist der Bankkunde für die Sicherheit seines Herrschaftsbereichs, also seines eigenen Briefkastens, verantwortlich. Rechtsanwalt Fürstenow meint, dass eine solche Pflicht jedoch doch nicht so weit führen kann, dass der Bankkunde über die üblichen Vorkehrungen eines verschließbaren und schwer zugänglichen Briefkastens weitere Vorkehrungen treffen muss. Insbesondere braucht er keine lückenlose Sicherheit seines Briefkastens gewährleisten. Dies wäre, so Rechtsanwalt Fürstenow, unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass die Kreditinstitute andere Möglichkeiten haben, Kreditkarte bzw. Girokarte und PIN ihrem Bankkunden zur Verfügung zu stellen. Der Bankkunde kann gegen ein systematisches Ausspionieren seines Briefkastens nichts unternehmen. Schließlich kann er sich nicht 24 Stunden auf die Lauer legen. Einen solchen Rundumschutz kann und braucht der Bankkunde nicht gewährleisten.

 

Wie sollten sich Bankkunden in jedem Fall verhalten, wenn ihre nicht erhaltener Kreditkarte oder ihre Girokarte missbraucht wurden

In jedem Fall rät Rechtsanwalt Fürstenow ab Kenntnis eines solchen Kartenmissbrauch unverzüglich das Kreditinstitut darüber zu informieren. Mit dem Kreditinstitut wäre dann abzustimmen, ob der Bankkunde oder das Kreditinstitut Strafanzeige gegen Unbekannt erhebt.

In jedem Fall sollten es sich Bankkunden sich nicht gefallen lassen, wenn das Kreditinstitut oder die Bank sich weigert, den entstandenen Schaden zu ersetzen und den durch den Kartenmissbrauch entstandenen negativen Saldo des Bankkunden auszugleichen.

 

Was könnten die Kreditinstitute und Banken tun, um derartigem Kreditkartenmissbrauch vorzubeugen?

Den Kreditinstituten stehen eine Reihe sichererer Methoden zur Verfügung, ihren Bankkunden Kreditkarte bzw. Girokarte und PIN zur Verfügung zu stellen. So kann eine Kreditkarte oder eine Girokarte mit dem sogenannten Postident Verfahren versendet werden, wonach sich der Bankkunde in einer Postfiliale mit seinem Personalausweis zu identifizieren hat, um die Karte in Empfang nehmen zu können; oder die Bank lässt sich, bevor die PIN versendet wird, vom Bankkunden bestätigen, dass er die Karte erhalten hat; oder die Banken könnten dem Bankkunden anbieten, dass sich dieser seine Kreditkarte oder Girokarte in einer Filiale seiner Bank abzuholen. Trotz dieser Möglichkeiten und trotz dem anhaltenden Missbrauch durch Entwenden aus der Post oder dem Briefkasten bleiben die Kreditinstitute, wie etwa die Berliner Sparkasse, oder auch die Postbank bei dieser risikobehafteten postalen, wenn gleich kostengünstigen, Versendung. Diese Kostenersparnis, so Rechtsanwalt Fürstenow, darf aber nicht zulasten des Bankkunden gehen.

Wenn auch Sie durch einen solchen Kartenmissbrauch geschädigt wurden, berät Sie Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.