Mit Urteil vom 19.01.2016 (XI ZR 103/15) entschied der BGH, dass bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers dem Kreditinstitut nur der Zahlungsrückstand, die Restschuld und die Verzugszinsen, jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht.
Sachverhalt der Entscheidung: Keine Vorfälligkeitsentschädigung
In dem dem genanntem Urteil des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt kündigte die Bank zwei Darlehensverträge vorzeitig aufgrund Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers und forderte neben der noch offenen Darlehenssumme eine Vorfälligkeitsentschädigung. Diese wurden zunächst unter Vorbehalt zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet. Bei der Klage ging es um die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Entscheidung des BGH: Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung durch den Darlehensgeber
Der BGH urteilte, dass bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens aufgrund Zahlungsverzuges keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist und der bereits geleistete Betrag durch das Kreditinstitut zurückzuerstatten ist, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow.
Nach Auffassung des BGH steht dem Kreditinstitut neben den Verzugszinsen nicht auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu. Es ist dem Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB a. F., nach dem der Darlehensnehmer, der in Zahlungsverzug kommt, den geschuldeten Betrag zu verzinsen hat, zwar nicht zu entnehmen, ob dieses zugleich eine Sperrwirkung für eine andere Art von Schadensersatz, hier die Vorfälligkeitsentschädigung, beinhaltet. Jedoch ist eine solche nach der Gesetzesbegründung anzunehmen. Sinn und Zweck der Norm ist eine einfache und transparente Möglichkeit der Ermittlung des Verzugszinses nach Schadensgesichtspunkten bei grundsätzlichem Ausschluss eines Rückgriffs auf den Vertragszins für den Verbraucher im Verzugsfall. Durch die Beanspruchung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch das Kreditinstitut wäre dies nicht gegeben.
Was bedeutet das für den Darlehensnehmer?
Wenn die Bank ihrem Darlehensnehmer wegen Zahlungsverzugs vorzeitig kündigt, darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so Rechtsanwalt Fürstenow.
Problematik wegen der Verjährung
Sollte ein Darlehensnehmer bereits an das Kreditinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet haben, stellt sich die Frage, wann sein Anspruch auf Rückzahlung verjährt. Die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsgläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Der Anspruch ist damit in dem Moment entstanden, in dem der Darlehensnehmer die Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow. Erst mit dem oben dargestellten Urteil des BGH vom 19.01.2016 wurde höchstrichterlich die Unzulässigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bestätigt. Bis dahin war dies von der Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage. Geht man davon aus, dass erst durch das Urteil des BGH von 2016 Kenntnis über den Rückzahlungsanspruch hätte erlangt werden können, würde der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2019 verjähren, unter Berücksichtigung der Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren ab dem genauen Datum der Rückzahlung. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es bereits ein Urteil – wenn auch nur ein Anerkenntnisurteil ohne Urteilsbegründung – des BGH aus dem Jahre 2013 gibt. Zieht man bereits dieses Urteil des BGH bereits für den Zeitpunkt der Kenntnis des Rückzahlungsanspruchs heran, so wäre bei einer Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung vor oder in 2013 der Anspruch bereits zum 31.12.2016 verjährt. Bei Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im Jahr 2015 wäre der Anspruch zum 31.12.2018 verjährt.
Hat auch Ihnen Ihre Bank vorzeitig das Darlehen gekündigt und eine Vorfälligkeitsentschädigung abgerechnet? Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow prüft gerne auch Ihren Sachverhalt.