Mit der Reform zur Maklerprovision sollen die Maklerkosten zwischen dem Verkäufer und Käufer gerecht verteilt werden. Dadurch soll eine einheitliche Preisgestaltung deutschlandweit garantiert werden. Das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser wurde am 23.6.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wird am 23.12.2020 in Kraft treten.
Bisher wurde die Maklerprovision in einigen Bundesländern bereits geteilt, jedoch gab es keine verbindliche Regelung darüber, in welcher Höhe sich die beiden Parteien die Maklerprovision teilen mussten.
Im Folgenden erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow was sich durch das neue Gesetz ändert:
Weshalb kam es zur Gesetzesänderung?
In einigen Bundesländern war bisher nur eine Käufercourtage üblich. Zudem gab es auch das Bestellerprinzip, nach der die Partei die Kosten trägt, die den Makler beauftragt hat. Mit dem neuen Gesetz möchte der Gesetzgeber die Kaufnebenkosten verringern und eine einheitliche und faire Verteilung der Maklerkosten festlegen.
Wer muss nun die Maklerprovision zahlen?
Das neue Gesetz schreibt vor, dass sich Verkäufer und Käufer künftig die Maklercourtage hälftig teilen, wenn der Makler mit beiden Parteien einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Die beiden Parteien tragen also jeweils 50 Prozent der Provision. Allerdings gibt es auch Ausnahmefälle zu dieser Neuregelung, erklärt RA Fürstenow. Dies kann sein, wenn der Makler ausschließlich nur für eine Partei tätig wird. Somit hat die Partei dann allein die Kosten zu tragen, kann aber mit der anderen Partei eine Erstattung für die Kosten vereinbaren.
Für wen gilt das Gesetz?
Das Gesetz gilt in dem Falle, wenn der Käufer Verbraucher ist. Auch Wohnungen und Einfamilienhäuser, wie Doppelhaushälften oder Reihenhäuser sind von der Regelung betroffen. Die Regelung gilt also nicht für Verbraucher auf Verkäuferseite (§ 656b BGB) und auch nicht für Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, betont Rechtsanwalt Fürstenow. Dadurch soll es vermieden werden, dass Investoren und Unternehmer privilegiert werden.
Andere Änderungen
Zusätzlich besagt das neue Gesetz, dass der Maklervertrag nach § 656a BGB künftig der Textform bedarf. Eine mündliche Abrede reicht nicht mehr aus.
Lohnt es sich weiterhin, einen Makler zu beauftragen?
Die kurze Antwort drauf lautet: JA. Denn der Kauf einer Immobilie ist mit viel Aufwand verbunden und sollte nicht unterschätzt werden. Ein Makler bietet dabei viel Unterstützung und Sicherheit, insbesondere wenn es darum geht den Verkaufspreis richtig einzuschätzen.
Rechtsanwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.
Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt.