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Nießbrauch als Alternative oder Ergänzung zur Schenkung zum Zwecke Senkung von Schenkungssteuer

24. Juni 2023

Vielen Menschen, die werthaltige Gegenstände wie bspw. Immobilien oder Wertpapiere besitzen, kommt irgendwann der Gedanke, diese gerne innerhalb der Familie oder auch an Freunde weiter zu verschenken. Das dabei eine Steuer, die sogenannte Schenkungssteuer anfällt, wissen dabei noch einige. Das man diese, sofern man es geschickt anstellt, ganz legal verringern oder auch ganz umgehen kann, hingegen nicht mehr ganz so viele. Die Lösung stellt dabei die Schenkung an den Dritten und gleichzeitige (Rück-)Einräumung eines umfassenden Nutzungsrechts für die Schenkende dar: Dem sogenannten Nießbrauch.

Doch was ist das? Was muss man beachten und was sind die Vorteile? Damit wird sich der folgende Rechtsrat auseinandersetzen.

 

Was ist ein Nießbrauch?

Am häufigsten wird der Begriff Nießbrauch wohl im Zusammenhang mit Immobilien fallen. Es beschreibt das (dauerhafte) Recht, ein Haus oder eine Wohnung zu bewohnen bzw. nutzen und zugleich auch alle Erträge aus dem zu Grundstück ziehen zu können. Zur Bestellung muss dieses ins Grundbuch eingetragen worden sein. Der Nutznießer wird jedoch nicht Eigentümer der Immobilie; die Verfügungsmacht verbleibt somit auch bei diesem, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow.

Was einige jedoch nicht wissen: Ein solcher Nießbrauch lässt sich nicht nur an Immobilien, sondern auch an sonstigen Rechten und Sachen bestellen. So können auch andere Wertgegenstände wie bspw. eben Wertpapiere mit einem lebenslangen Nutzungsrecht, d.h. dem Nießbrauch, belastet werden.

 

Was ist der Vorteil von Nießbrauch?

Der erste große Vorteil ergibt sich direkt aus der oben geschilderten Art und Weise eines solchen Nießbrauchrechts: Man kann lebenslang Besitzer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer einer Sache sein und bleiben, ohne selbst Eigentümer zu sein. Zudem erhält der Nießbraucher sämtliche Erträge aus dem erworbenen Nutzungsrecht und kann auch in begrenzter Art und Weise darüber verfügen, bei Wertpapieren also bspw. weiterhin die Anlagestrategie festlegen, so Rechtsanwalt Fürstenow.

Ein anderer Vorteil ist hingegen nicht so offensichtlich, sollte aber keinesfalls vernachlässigt werden: Der steuerliche Aspekt.

Denn bei jeder Schenkung werthaltiger Objekte sollte man in Deutschland stets auch die sogenannte Schenkungssteuer (oder bei Erben die Erbschaftssteuer, § 1 ErbStG) im Kopf haben. Eine Schenkung bis zu einem Wert von 20.000€ ist grundsätzlich steuerfrei, danach richtet sich der Freibetrag nach der Steuerklasse und dem Verwandtschaftsgrad der Schenkenden. Diese Freibeträge können gerade bei Immobilien und Wertpapieren schnell überschritten werden.

Liegt auf einem Gegenstand nun allerdings ein Nießbrauchsrecht, so zählt dies als wertmindernde Belastung und wird somit (steuerlich) vom Wert des zu verschenkenden Gegenstands abgezogen. Je länger das Nießbrauchrecht voraussichtlich noch andauert (d.h. mit anderen Worten, je jünger der Nießbrauchsnehmer) desto wertmindernder wirkt es sich auf dieses aus und umso weniger Schenkungssteuer fällt unter Umständen an.

Grundsätzlich lässt sich also festhalten, dass es daher ratsam sein kann, das Nießbrauchsrecht so früh wie möglich zu begründen, um den Wert von diesem so hoch wie möglich zu gestalten.

 

Was muss man beachten?

Man sollte in jedem Falle einen Schenkungsvertrag abschließen, auch wenn es sich um eine Schenkung innerhalb der Familie handelt. Dies ist schon aus Transparenzgründen gegenüber dem Finanzamt ratsam.

In diesem sollte in jedem Falle auch das Nießbrauchsrecht zu Gunsten des Schenkenden erwähnt bzw. eingetragen sein, rät RA Fürstenow. Zudem kann man durch den geltenden Grundsatz der Parteiautonomie im Vertrag auch weitere regelungspflichtige Punkte aufnehmen oder auch weglassen, ganz wie es der jeweilige Einzelfall hergibt. Zwar bedarf es gem. § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung des Schenkversprechens, das Fehlen einer solchen wird allerdings durch tatsächlichen Vollzug der Schenkung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).

Handelt es sich bei der mit dem Nießbrauch zu belastenden Sache um Wertpapiere, so muss zudem eine Bank gefunden werden, die ein sogenanntes „Nießbrauchsdepot“ anbietet, damit die klare Trennung zwischen dem Eigentümer und des Nießbrauchsnehmers sichergestellt ist und nachgewiesen werden kann. Schon allein um ein solches zu eröffnen, benötigen Sie erneut den Schenkungsvertrag. Beachten Sie, dass für ein solches, je nach Bank variable, teils hohe Kosten entstehen können! Es lohnt sich daher, sich genau zu erkundigen und sich beraten zu lassen. Schon allein deshalb, da sich möglicherweise auch nicht alle Wertpapiere zu einem Nießbrauch eignen. Zudem können so auch die genauen Erträge und damit der Wert des Nießbrauchsrecht gegenüber dem Finanzamt transparent gemacht werden.

Um diesen jedoch genau zu berechnen, bedarf es, wie bereits weiter oben genannt, weiteren Faktoren, wie bspw. dem Lebensalter und dem Geschlecht.

 

Fazit: Einräumung eines Nießbrauchrechtes als nützliches Mittel zur Senkung der Schenkungssteuer

Wenn Sie vorhaben sehr werthaltige Vermögensgegenstände an Familie oder Freunde zu verschenken, so kann die Einräumung eines Nießbrauchrechtes ein nützliches Mittel sein, um eine eventuell anfallende Schenkungssteuer zu senken oder auch ganz zu umgehen. Beachten Sie jedoch, dass es immer auf den Einzelfall und den Wert des zu verschenkenden Gegenstands in Abhängigkeit vom Wert des Nießbrauchrechts ankommt. Dieser Rechtsratgeber soll lediglich über die Möglichkeit des Nießbrauchs an (beweglichen) Sachen aufklären, kann aber selbstverständlich keine rechtliche oder steuerliche Einschätzung geben, ob es sich auch in Ihrem konkreten Fall lohnt.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder möchten gerne mehr über Nießbrauch erfahren, so hilft Ihnen Rechtsanwalt Herr Sascha C. Fürstenow selbstverständlich sehr gerne weiter.

 

Der Rechtsrat wurde von dem Mitarbeiter der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Herrn Ewert, erstellt und von Rechtsanwalt Fürstenow finalisiert.