Schadensersatzanspruch gegen die eigene Bank?
Vom OLG München wird ein Anspruch gegen die eigene Bank, die den verspielten Betrag auf Überweisungsanweisung des Kunden/Spielers an das Casino übermittelt hat, grundsätzlich verneint.
Den Zahlungsdienstleister treffen keine Prüfungs- oder Warnpflichten, um den Zahler, also den Kunden vor illegalen Zahlungsvorgängen zu schützen, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow. In der Regel darf sich die Bank auf die formale Prüfung beschränken, ob der Auftrag nach seinem äußeren Erscheinungsbild in Ordnung ist.
Ausnahmsweise muss der Zahlungsdienstleister Zahlungsvorgänge überprüfen und überwachen, wenn für ihn ohne nähere Prüfung offensichtlich ist, dass der Zahler an einem nach deutschen Recht verbotenen Glücksspiel teilnimmt.
Allerdings ist die Existenz von „schwarzen Listen“, aus denen sich entsprechende illegale Geldempfänger ergeben, nicht bekannt. Es verbleibt folglich nur das Offenkundigkeit § 284 StGB ist lediglich auf den Veranstalter öffentlicher Glücksspiele im Ausland anwendbar, wenn sich das via Internet unterbreitete Angebot gezielt an den deutschen Markt richtet und die Beteiligung am Glücksspiel im Inland ermöglicht.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 GlüStV besteht nicht, da diese Aufsichtspflichten öffentlich-rechtlicher Natur sind und nicht auf das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Kunden einwirken (so der BGH).
OLG München, Beschl. v. 28.2.2020 – 8 U 5467/19: Kein Anspruch gegen die Bank
In diesem Urteil wurden sämtliche Schadensersatzansprüche, die der Kläger gegen die Bank haben könnte, verneint.
Banken haben zwar ein Mitwirkungsgebot, illegales Online-Glücksspiel zu untersagen. Dies wird von Ihnen jedoch nicht auf Grund Wissen Müssens vermutet und ist somit nur sehr schwer zu beweisen.
Diesen Schluss schließt auch dieses Urteil des LG Köln, Urteil vom 17.12.2020 – 22 O 482/19, BeckRS 2020, 38722:
Einem autorisierten Zahlungsvorgang nachgelagerte Handlungen, die nach § 134 BGB iVm § 4 IV GlüStV nichtig sind, führen nicht zur Nichtigkeit der Autorisierung, selbst wenn der autorisierte Zahlungsdienstleister mit dem Glücksspielbetreiber einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Es bestehen für den Zahlungsdienstleister keine Hinweis-, Warn- oder Nachforschungspflichten, wenn der Zahlende nach der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs über die Gelder weiter verfügen kann und eigenverantwortlich entscheidet, ob und wie der transferierte Betrag weiterverwendet wird, so RA Fürstenow.
Anspruch gegen das Casino auf Grund der illegal angebotenen Glücksspiele?
Allerdings könnte es einen möglichen Anspruch gegen das Casino selbst auf Grund der illegal angebotenen Glücksspiele geben.
Dies bestätigte zumindest ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des LG Gießen Aktenzeichen: 4 O 84/20.
Da es sich um illegales Glücksspiel gehandelt habe, sei das Geld zu erstatten. Das Gericht folgte der Argumentation, dass die Firma (in diesem Falle) eine Lizenz in Malta habe, ändere daran nichts. Der Vertrag über die Glücksspiel-Teilnahme sei nichtig, der Spieler habe somit seine Spieleinsätze ohne rechtlichen Grund getätigt. Der Rückforderung der Spielverluste stehe auch nicht entgegen, dass der Spieler an dem unerlaubten Glücksspiel gar nicht hätte teilnehmen dürfen. Der gültige Glücksspielstaatsvertrag solle Spielteilnehmer vor „suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiel“ schützen.
Auch das LG Nürnberg und andere Landgerichte haben in ähnlichen Fällen für den Kläger entschieden.
Allerdings sind dies meist noch nicht rechtskräftige Urteile, die vor dem LG erwirkt wurden; Revisionen vor dem OLG werden deshalb erwartet.
Wo kann das Online-Casino verklagt werden?
Wenn sich eine Website an Verbraucher aus anderen Staaten, z.B. Deutschland, richtet, kann der Online-Händler gemäß Art. 17 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO in dem Verbraucher-Staat, also in Deutschland, verklagt werden. Allerdings beschränkt sich dieser Gerichtsstand auf die Mitgliedsstaaten der EuGVVO.
Da viele solcher Casino-Seiten auf Deutsch sind und als Land des Spielers auch Deutschland ausgewählt werden kann, liegt eine Ausrichtung auf der Hand und das Casino könnte auch in Deutschland verklagt werden.
Doch selbst wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen ein solches Casino erwirkt wird, so ist ein solches Urteil in dem Heimatland, dem Sitz, des Casinos durchzusetzen. Hier könne die Jurisdiktion des jeweiligen Heimatlandes Schwierigkeiten bereiten.
Als Kanzlei für Bankrecht prüft FÜRSTENOW Anwaltskanzlei Ansprüche gegen den Zahlungsdienstleister (Bank). In diesem Zusammenhang könnte auch der Rechtsrat Zurückholen einer fehlerhaft getätigten Banküberweisung interessant sein.
Rechtsanwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.
Der Rechtsrat wurde vom Mitarbeiter der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Herrn Philipp Ewert, erstellt.