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Patente und Lizenzen – eine Einführung

4. März 2021

Erfindungen als technische Entwicklungen können zur Erreichung eines Wettbewerbs– oder Marktvorteils zum Schutz vor Nachahmung durch eine Patentanmeldung geschützt werden. Da der Patentschutz nur im jeweiligen Anmeldegebiet (also Staat) gilt, fallen bei umfassenden Gebietsschutz (weltweit) nicht unerhebliche Anmeldekosten an. Daher kann es ratsam sein, den Schutz auf für die Erfindung wichtige Märkte zu beschränken.

Die Patentanmeldung ist ein standardisiertes Verfahren, das einer guten Vorbereitung bedarf, damit sobald als möglich der Patentschutz gewährleistet wird.

Die Nutzung eines Patents beschränkt sich nicht auf die Eigennutzung durch den Patentinhaber. Vielmehr kann dieser im Rahmen eines Lizenzvertrages das Recht auf Herstellung und Vertrieb von Produkten auf Basis eines Patents einräumen.

Generell sollte ein Patent-Lizenz-Vertrag folgende Regelungen enthalten (Beispiel im Falle eines ausschließlichen Lizenzvertrages):

 

§ 1 Vertragsgegenstand
Hier sind die Vertragsschutzrechte (Patente und/oder Patentanmeldungen) und häufig auch das Vertrags–Know-how für die Umsetzung des lizenzierten Patentes definiert.

§ 2 Vertragsprodukte
Hier ist zu vereinbaren, welche Produkte unter Verwendung der lizenzierten Technologie hergestellt und vertrieben werden dürfen. Dies hat Bedeutung bei umsatzbezogenen Lizenzgebühren und bei der Bestimmung beziehungsweise Abgrenzung relevanter Produktemärkte.

Insbesondere hier, wenn auch nicht nur an dieser Stelle, kann das Kartellrecht von entscheidender Bedeutung sein. Hier ist vor allem die TT/GVO (Technologie Transfair – Gruppenfreistellungsverordnung) zu beachten, die gewisse wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zulässt. Die Folge eines kartellrechtlichen Verstoßes ist die Nichtigkeit.

§ 3 Vertragsgebiet
Die Vertragsparteien legen das Vertragsgebiet fest.

§ 4 Lizenzerteilung
Hier erteilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer z.B. eine Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet. Weiter ist zu regeln, ob Unterlizenzen erlaubt sind oder nicht.

§ 5 Lizenzgebühr
Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen ist die wichtigste Regelung, die Regelung über die Höhe der Lizenzgebühr. Zunächst müssen die Vertragsparteien sich für eine Umsatzlizenz oder für eine Stücklizenz entscheiden. Bei der Umsatzlizenz partizipiert der Lizenzgeber an den Preissteigerungen. Hier kann zur Absicherung des Lizenzgebers eine Mindestlizenzgebühr vereinbart werden oder ein sogenanntes Eintrittsgeld. Dies soll verhindern, dass der Lizenznehmer eine Lizenz nur deshalb genommen hat, um diese Lizenz gerade nicht zu verwenden, etwa zum Schutz seiner eigenen Produkte.

Auch hier sind kartellrechtliche Beschränkungen einer Preisabsprache zu beachten.

Bei der Möglichkeit einer Unterlizenz ist darauf zu achten, dass der gleiche Betrag vom Unterlizenznehmer über den Lizenznehmer an den Lizenzgeber fließt.

§ 6 Abrechnung und Zahlung der Lizenzgebühr
Hier legen die Vertragsparteien den Abrechnungszeitraum fest.

§ 7 Ausübungspflicht
Dies sogenannten Erfolgsklausel, die erworbene Lizenz auch tatsächlich zu nutzen, soll den Lizenzgeber davor schützen, dass seine Technologie blockiert und kaltgestellt wird. Als Rechtsfolge einer Pflichtverletzung, also der nicht Ausübung, kann entweder die Umwandlung von einer exklusiven in eine einfache Lizenz oder eine Vertragsstrafe vereinbart werden.

§ 8 Mindestqualitätsstandard/Zulassung

§ 9 Durchführung einer Werbemaßnahmen

§ 10 Lizenzvermerk

§ 11 Anmeldungen, Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte bzw. der Verzicht hierauf
Zu Gunsten des Lizenznehmers ist zu gewährleisten, dass die Vertragsschutzrechte aufrechterhalten werden. Würde der Lizenzgeber die Zahlung der Patentgebühren an das Patentamt einstellen, so würde der Patentschutz verloren gehen und praktisch jeder könnte das Patent und die Lizenz nutzen. Daher sollte sich zu Gunsten des Lizenznehmers der Lizenzgeber entweder zur Aufrechterhaltung der Patente verpflichten oder aber dem Lizenznehmer die Möglichkeit einräumen, die Patente auf seinen Namen zu übernehmen.

§ 12 Mitteilung des Vertrags-Know-how
Dem Lizenznehmer wird im Falle der Lizenzierung Zugriff auf das Vertrags-Know-how durch die Übergabe aller Unterlagen gewährleistet.

§ 13 (Keine) Gewährleistung des Lizenzgebers
Es ist üblich, dass der Lizenzgeber versichert, über die Vertragsschutzrechte, also die lizensierten Patente, allein verfügungsberechtigt zu sein. Im Übrigen aber sämtliche Gewährleistung, wie etwa den Bestand der Vertragsschutzrechte, den Erfolg der Schutzrechtsanmeldung, die wirtschaftliche Nutzbarkeit, ausgeschlossen wird.

§ 14 Angriffs– und Verteidigungsgemeinschaft
Hier wird geregelt, in welchem Verhältnis die Vertragsparteien im Falle einer Verletzung der Vertragsschutzrechte durch einen Dritten Aufgaben und Kosten verteilt werden.

§ 15 Fortentwicklung der Vertragsprodukte
Hier wird zu Gunsten des Lizenznehmers geregelt, dass der Lizenzgeber auch in Zukunft bemüht ist, die Fortbewegung der Vertragsprodukte zu fördern.

§ 16 Vorkaufsrecht
Es kann sinnvoll sein, dem Lizenznehmer im Falle eines Abverkaufs der Patente an einen Dritten ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Denn der Lizenznehmer wird möglicherweise kein Interesse daran haben, dass ein anderer Inhaber der von ihm lizensierten Patente wird.

§ 17 Geheimhaltung

§ 18 Laufzeit des Vertrages

§ 19 anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schriftform und sonstiges

 

Rechtsanwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.