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Rechtsstreit gegen die Revolut Bank UAB wegen Rückbuchung nicht autorisierter Transaktionen

24. September 2024

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin klagte der von Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow vertretene Kläger gegen die Revolut Bank UAB mit Hauptgeschäftssitz in Litauen auf Rückbuchung eines Geldbetrags.

 

Dieses Gerichtsverfahren ist deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil

  • aufgrund des Unternehmenssitzes der hiesigen Beklagten im EU-Ausland diese ein Recht auf Übersetzung der Klageschrift in ihre Heimatsprache hat und
  • das Landgericht Berlin zu dem vorläufigen Ergebnis kam, dass nicht Deutsches, sondern Litauisches materielles Recht zur Beurteilung des Sachverhalts heranzuziehen sei.

Die bei der Erstellung der Übersetzung der Klage als auch des Gutachtens über die Anwendung litauischen Rechts anfallenden Kosten sind zusätzliche nicht unerhebliche Verfahrenskosten, die vom Kläger vorzuschießen und von der unterlegenden Prozesspartei zu tragen sind. Da der Kläger eine Rechtsschutzversicherung hatte, übernahm diese auch die weiteren Kosten.

Hintergrund des Verfahrens war der Vorwurf, dass der Kläger durch betrügerisches Handeln Dritter nicht autorisierte Transaktionen über sein bei der Beklagten geführtes Konto getätigt habe. Konkret wurden in einem Zeitraum von etwas über einem Monat verschiedene Überweisungen durchgeführt, von denen die jeweiligen Geldbeträge an unbekannte Dritte gelangten, ohne dass der Kläger diese Überweisungen autorisiert habe.

Der Kläger forderte daher die Gutschrift dieses Betrags auf sein Konto bei der Revolut Bank UAB oder hilfsweise die Zahlung in gleicher Höhe. Zudem wurde die Herausgabe der Kontaktdaten der Zahlungsempfänger verlangt, um den Schadensfall weiter aufzuklären. Die Revolut Bank UAB, welche mittlerweile Rechtsnachfolgerin der Revolut Payments UAB ist, wurde damit in die Pflicht genommen, für den entstandenen finanziellen Schaden aufzukommen. Die Klage richtete sich sowohl auf Rückzahlung als auch auf die Bereitstellung relevanter Informationen zu den Empfängern der unrechtmäßigen Zahlungen.

 

Vorwurf des Vertrags- und gesetzeswidrigen Verhaltens der Revolut Bank UAB

In diesem Rechtsstreit wurde der Revolut Bank UAB vorgeworfen, gegen ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten verstoßen zu haben. Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister, in diesem Fall die Revolut Bank UAB, verpflichtet, den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und das Konto des Klägers wieder in den ursprünglichen Stand zu versetzen. Da aus Sicht von Rechtsanwalt Fürstenow der Kläger keine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen hatte, greift die Regelung zur Haftung des Zahlers bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten hier nicht.

Der Kläger hat, so RA Fürstenow, letztendlich alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Sicherheit seiner Online-Banking-Daten zu gewährleisten, einschließlich der Installation von Sicherheitsprogrammen wie einer Firewall und eines Antivirenprogramms. Eine Pflichtverletzung des Klägers ist daher nicht gegeben.

Die Beweislast lag bei der Revolut Bank UAB, die nachweisen muss, dass der Kläger den Zahlungsvorgang autorisiert hat oder gegen Sicherheitsauflagen grob fahrlässig verstoßen hat. Eine bloße Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments reicht nicht aus. Die Revolut Bank UAB muss vielmehr die ordnungsgemäße Durchführung der Transaktionen nachweisen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen.

 

Zuständigkeit des Landgerichts Berlin im Rechtsstreit gegen die Revolut Bank UAB

Das Landgericht Berlin ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Da die Revolut Bank UAB ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, nämlich Litauen, hat und der Kläger als Verbraucher handelte, greift die europäische Verordnung zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Verbrauchersachen. Diese ermöglicht es dem Kläger, vor einem Gericht seines Wohnsitzes zu klagen. Zudem richtet sich der Service der Revolut Bank UAB auch gezielt an den deutschsprachigen Markt, wie auf der deutschen Webseite der Revolut Bank UAB erkennbar ist. Somit besteht ein inländischer Gerichtsstand, was die Zuständigkeit des Gerichts in diesem Fall weiter bestätigt.

 

„Übersetzungsrecht“ der Beklagten bezüglich der deutschsprachigen Klageschrift

Aber vor der Zustellung der Klage wies das Gericht den Kläger auf das Recht der Beklagten zur Annahmeverweigerung (Art. 12 Abs. 1 EuZVO) hin und auf die damit einhergehende Notwendigkeit der Übersetzung der Klageschrift (ohne Anlagen) und der noch zu erlassenden gerichtlichen Anordnung zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens ins Litauische. Dem Kläger wurde anheimgestellt, selbst die Übersetzung selbst in Auftrag zu geben, oder das Gericht einen Übersetzer zu beauftragen, wobei im letzteren Fall dem Kläger aufgegeben wurde, für die Übersetzung einen Kostenvorschuss von 1.000,00 € (ca. 12,5 Seiten x 80,00 €/Seite) an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz zu überweisen. Der Übersetzer rechnete dann schlussendlich 1.037,09 € ab.

 

Anwendbarkeit deutschen Rechts im Verfahren gegen die Revolut Bank UAB

Rechtsanwalt Fürstenow argumentierte, dass in diesem Fall deutsches Recht Anwendung finden sollte. Dies stützt er auf die Tatsache, dass der Kläger als Verbraucher handelt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Revolut Bank UAB, eine litauische Bank, bietet ihre Dienstleistungen ausdrücklich auf den deutschen Markt an, was an der deutschen Sprache auf ihrer Webseite und der gezielten Ausrichtung auf deutsche Kunden erkennbar ist. Nach Ansicht von RA Fürstenow bedeutet dies, dass der Vertrag in den Bereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Revolut Bank UAB in Deutschland fällt. Somit müsste das deutsche Recht als das Recht des Wohnsitzstaates des Verbrauchers gelten.

Zwar haben die Parteien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten litauisches Recht als anwendbar vereinbart, jedoch wies Rechtsanwalt Fürstenow darauf hin, dass diese Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass ihm der gesetzliche Verbraucherschutz, der in Deutschland gilt, entzogen wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Revolut Bank UAB bestätigen zudem, dass der Verbraucher weiterhin die Verbraucherschutzrechte seines Wohnsitzstaates in Anspruch nehmen kann. Daher war RA Fürstenow der Auffassung, dass deutsches Recht anzuwenden sei, insbesondere die Regelungen zum Schutz vor nicht autorisierten Zahlungsvorgängen.

Dennoch war das Landgericht Berlin der vorläufigen Auffassung, dass litauisches Recht Anwendung finden würde. Dies führte dazu, dass das Gericht beabsichtigte, ein Sachverständigengutachten zum litauischen Recht einzuholen und wies auf die damit verbundenen Kosten und den Zeitaufwand hin und empfahl daher einen Vergleichsschluss.

 

Ausblick: Kosten und Komplexität eines Rechtsstreits gegen eine ausländische Bank

Wie der dargestellte Rechtsstreit gegen die Revolut Bank UAB zeigt, ist ein Rechtsstreit, selbst wenn dieser vor den deutschen Gerichten stattfindet, gegen eine Bank mit Sitz im Ausland mit erhöhten Kosten verbunden. Eine ausländische Bank hat das Recht, die Klageschrift in die Sprache ihres Geschäftssitzes übersetzen zu lassen. Diese Übersetzungskosten müssen vom Kläger vorgeschossen werden und fließen in die Gerichtskosten ein. Zudem kann in einem solchen Fall inländisches deutsches Recht möglicherweise nicht anwendbar sein, insbesondere, wenn dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Bankbedingungen der Bank so geregelt ist, sodass das Gericht ein Sachverständigengutachten zum ausländischen Recht, hier litauischem Recht, in Auftrag geben muss, da das Landgericht Berlin den Fall nicht nach dem ihm unbekannten litauischen Recht beurteilen könne. Dies würde die Gerichtskosten weiter erhöhen und den Rechtsstreit komplexer und kostspieliger gestalten als bei einem Rechtsstreit gegen eine Bank mit Niederlassung in Deutschland.

Der Sitz der Bank sollte also durchaus als ein Auswahlkriterium bei der Suche nach einer (neuen) Hausbank in Betracht gezogen werden und nicht lediglich die (möglichst geringen) Kosten und die bequeme Bedienung des (Online-)Kontos.