Die Bedeutung von alternativen, digitalen Währungen hat in letzter Zeit an großem Zuwachs gewonnen. Zu den bereits vorhandenen, nicht mehr nur Insidern bekannten, etablierten Währungen wie bspw. „Bitcoin“ gesellen sich mittlerweile jedoch auch viele unseriöse, wertlose Betrugswährungen mit keinem bzw. nur sehr geringem Wert, die ihren Anlegern jedoch zumeist einen großen Gewinn versprechen.
Doch was kann man tun, wenn man selbst das Opfer einer solchen Betrugsmasche geworden ist? Und welche Ansprüche kann ich geltend machen, um so eventuell zumindest einen Teil meines betrügerisch erlangten Kapitals wiederzuerlangen? Gerade wenn die eigentlichen Betrüger nicht direkt greifbar sind, weil diese sich im Ausland verstecken oder den Schaden nicht (mehr) ersetzen können?
Da sich die die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die eigentlichen Betrüger oft als sehr schwierig und langwierig erweist, stellt in diesem Rechtsrat Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow, mögliche andere Ansprüche gegen weitere Beteiligte dar, die einem die Geltendmachung seines Schadens erleichtern.
Möglicher Anspruch gegen Vermittler
Von „echten“ Anlagevermittlern kann man im Falle von Online-Währungsgeschäften nicht sprechen, diese unterliegen damit auch nicht den verschärften Haftungsregeln des KWG.
Trotzdem werden auch solche unseriösen Onlinewährungen oft „vermittelt“, bspw. durch Schaltung von Werbung in Form von Onlineanzeigen auf seriösen Websites, um so möglichst schnell viele neue Anleger gewinnen zu können. Hieraus könnte sich eventuell ein Anspruch gegen die werbeschaltende Website ergeben.
So könnte sich durchaus ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Betreiber der Internetseite, bspw. wegen Schaltung betrügerischer Werbung ableiten lassen.
Möglicher Ansprüche wegen Schaltung betrügerischer Werbung
Die Verfolgung von Schadensersatz für Verbraucher aus dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist ausgeschlossen.
Auf Grund dessen, dass es sich hierbei jedoch um einen klaren Betrugsfall handelt, könnte trotzdem ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz gegen die Seitenbetreiber bestehen, auch wenn diese den Betrug tatsächlich nicht eigenhändig begangen haben, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow.
Hier kommt es konkret auf die Zurechenbarkeit bzw. Gutgläubigkeit des Seitenbetreibers in Bezug auf den betrügerischen Inhalt der geschalteten Anzeige an. In der Vergangenheit scheiterten viele solcher Ansprüche daran, dass sich die Seitenbetreiber von der eigenen Bösgläubigkeit lossagen konnten. Daher ist die Erfolgschance für einen solchen Anspruch auch sehr schwierig vorherzusagen, gerade da es kaum Rechtsprechung in solchen Fällen gibt oder diese Ansprüche kaum weiterverfolgt wurden.
Es lohnt sich jedoch definitiv, sich im Einzelfall von Rechtsanwalt Herrn Fürstenow zu diesem Thema beraten zu lassen, sofern Sie auf betrügerisch geschaltete Werbung hereingefallen sein sollten und auf Grund dessen investiert haben.
Möglicher Anspruch gegen die Zahlungsdienstleister
Zudem käme möglicherweise ein Anspruch gegen die beteiligten Zahlungsdienstleister, d.h. die an der Abwicklung der betrügerischen Zahlung beteiligten Kreditinstitute, in Frage.
Gegen das eigene Kreditinstitut könnte man so eventuell einen Anspruch aus §675x BGB ableiten, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow. Dieser wäre jedoch spätestens 8 Wochen nach Belastung des eigenen Kontos geltend zu machen, zudem müsste sich dieser Zahlungsvorgang enorm von den sonstigen getätigten Zahlungsvorgängen unterscheiden (bspw. in der Höhe).
Des Weiteren wäre es jedoch auch denkbar, die eigene Bank wegen der Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten in Haftung zu nehmen.
So hat der BGH bereits in 2007 entschieden, dass im Falle einer „objektiven Erkennbarkeit zu Lasten von Kunden eine Warnpflicht seitens der Bank bestehe“ (BGH, IV ZR 56/07). Zudem ergäbe sich eine Schutzpflicht aus dem Girovertrag.
Allerdings: Ein Anspruch der sich gegen eine fremde Bank, d.h. die Bank bei denen die Betrüger ihr Konto unterhielten, ergäbe sich daraus nicht direkt, der BGH entschied hierzu, dass eine dritte Bank ggf. nach § 826 BGB haften könnte bzw. die Möglichkeit bestünde, Schadensersatz aus der sogenannten Drittschadensliquidationen geltend zu machen.
In anderen Urteilen stellte der BGH zudem die Sorgfalts- und Warnpflicht des Kreditinstituts gegenüber dem Kunden in den Fokus. Diese kann im Rahmen des täglichen Bankgeschäfts allerdings nur in geringem Maße vorausgesetzt werden.
In Ausnahmefällen können zusätzlich Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen. Solche Pflichten sind jedoch zumeist ebenfalls immer auf das Offensichtliche beschränkt und eine Verletzung dieser müssten der Bank natürlich auch nachgewiesen werden.
Gelingt dies, so käme tatsächlich ein Anspruch aus Verletzung dieser Pflichten und dementsprechend vorsätzlicher Schädigung in Frage, sowohl gegen das eigene als auch gegen ein fremdes Kreditinstitut im Zuge sogennanten Drittschadensliquidation. Auch hier kommt es wieder stark auf den Einzelfall an und es sollte eingehend geprüft werden, da auch hier die Bank selbstverständlich Möglichkeiten zur eigenen Entlastung Vorbringen kann, so RA Fürstenow.
In Fällen des Telefonbetrugs gab der BGH manchen Klagen tatsächlich statt und verwies auf die Verletzung solcher Pflichten. Doch natürlich ist auch hier alles stark Einzelfall abhängig und ein Erfolg ohne Betrachtung von diesem seriös nicht einzuschätzen. Auch hier wurden viele Klagen zudem nicht weiterverfolgt, was eine Einschätzung weiter erschwert.
Fazit: Schadensersatz scheint möglich, aber unsicher mangels Rechtsprechung
Eine Haftung der werbetreibenden Seitenbetreiber scheint durchaus im Bereich des Möglichen, ist auf Grund der fehlenden Rechtsprechungen jedoch auch unsicher.
Etwas wahrscheinlicher erscheint die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen die Zahlungsdienstleister aus §826 BGB und im Zuge der Drittschadensliquidation.
Es bleibt jedoch festzuhalten, dass eine umfassende Betrachtung des Einzelfalls unerlässlich bleibt, da die Erfolgsaussichten ansonsten nicht vorhersehbar erscheinen, zumal es an zielführender, konkreter Rechtsprechung mangelt. Herr Rechtsanwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne.
Der Rechtsrat wurde von dem Mitarbeiter der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Herrn Ewert, erstellt.