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Schadenersatz bei fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen

28. November 2019

Haftung auf Schadenersatz bei fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen oder sonstiger unwahrer Veröffentlichungen von Vorständen und Gesellschaft

Rechtslage bisher: umstritten

Umstritten wurde lange die Frage, ob die Aktiengesellschaft bei fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen bzw. die Veröffentlichung unwahrer Informationen haftet.

Während das LG München die Haftung der Aktiengesellschaft verneinte, da Ad-hoc-Mitteilungen nicht an Privatanleger gerichtet seien und die Kausalität zwischen Aktienkauf und Mitteilungen grundsätzlich fehlen, entschied das LG Augsburg, dass nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 88 a.F. BörsG Schadenersatz an einen Anleger geleistet werden muss, der glaubhaft machen konnte, er habe durch die unwahre Ad-hoc-Mitteilung seine Entscheidung zum Aktienerwerb getroffen, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei.

 

Klärung durch den BGH: Schadensersatzanspruch nach § 826 Abs. 1 BGB

Das BGH hingegen hat mit seinem Urteil vom 09.05.2005 zwar ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 88 a.F. BörsG abgelehnt, aber nach § 826 BGB begründet. Die Haftung bei fehlerhafter oder unwahrer Ad-hoc-Mitteilungen führt dazu, dass nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Vorstandsmitglieder nach § 826 Abs. 1 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §400 AktG haften können.

 

Ansprüche nach dem Wertpapierhandelsgesetz §§97,98 WpHG

Eine weitere Hilfe zur Anspruchsgrundlage verschaffen die Vorschriften des §97,98 WpHG. Ein Anspruch kommt demzufolge in Betracht bei einer verspäteten oder unwahren Veröffentlichung einer Tatsache. Auch eine Nichtveröffentlichung kann einen Anspruch begründen. Unter solchen publizitätspflichtigen Tatsachen sind solche Informationen zu verstehen, die geeignet sind, den Kursverlauf zu beeinflussen.

 

Schadenersatzanspruch nur bei Ad-Hoc-Mitteilungen

Schadensersatzansprüche werden nur bei Ad-hoc-Mitteilungen geltend gemacht, andere Mitteilungen sind hierunter nicht erfasst. Mitteilungen, die sich z.B. im Jahresabschlussfinden, fallen nicht darunter, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow.

Anspruchsberechtigter sind nur Emittenten, somit haben die Anleger kein Anspruch drauf, gegen Organmitglieder selbst vorzugehen.

 

Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne.