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VBB Abo / Umweltkarte kündigen (Verkehrsverbund Berlin–Brandenburg) – Wie geht das?

30. April 2020

Keine Fahrt mit Bus, U-Bahn und S-Bahn wegen Corona

In diesen bewegten – oder besser gesagt unbewegten – Zeiten sind die Menschen darauf bedacht, unnötige Ausgaben zu kürzen, also zu sparen. Da viele Menschen durch die Corona-Pandemie in Berlin und Brandenburg im Home-Office arbeiten, nutzen viele von ihnen derzeit auch nicht die öffentlichen Verkehrsmittel Busse, U-Bahn und S-Bahn des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg.

Viele haben ein Abonnement abgeschlossen und zahlen trotz Nichtnutzung der öffentlichen Verkehrsmittel weiterhin für ihre Umweltkarten und sonstige Monatskarten.

Grundsätzlich gilt natürlich: wer ein Abonnement abgeschlossen hat und das Angebot nicht nutzt, muss trotzdem dafür (weiter)bezahlen. Vertrag ist schließlich Vertrag. Jedoch kann man Abonnements als sogenanntes Dauerschuldverhältnis kündigen. Hierzu später.

 

Sind die Kunden des VBB auf Kulanz angewiesen? Nein, das VBB-Abo kann kurzfristig gekündigt werden

Im Tagesspiegel vom 15. April 2020 konnte man lesen, dass der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg bei Monatskarten trotz Corona jede Kulanz verweigere. Der VBB habe darauf hingewiesen, dass fast alle Fahrten stattfinden, man also das Angebot weiterhin nutzen könne. Letztendlich sollen die zwischen 60 und 190 € im Monat kostenden Monatskarten weiterbezahlt werden.

Rechtsanwalt Fürstenow erklärt, dass die Abo-Kunden des VBB überhaupt nicht auf die Kulanz des Verbundes angewiesen sind. Denn einen Abonnementsvertrag kann man schließlich kündigen. Dies geht einmal über den eigenen Account beim jeweiligen Anbieter, z.B. der Berliner S-Bahn. Hierbei ist es jedoch nur möglich, das Abonnement zum Ende der jeweiligen sich jährlich verlängernden Vertragslaufzeit zu kündigen. Wer aber im Dezember ein Abonnement abgeschlossen hat, muss dann bis Ende des Jahres weiterzahlen. Es gibt aber eine unkomplizierte Möglichkeit, das Abonnement kurzfristig außerordentlich zu kündigen.

 

Außerordentliche Kündigung des Abonnements zum nächsten Monat

Es ist möglich, die Monatskarten der VBB ab dem Folgemonat außerordentlich kündigen. Hierfür bedarf es nicht einmal eines konkreten außerordentlichen sonstigen Kündigungsgrundes (wie zum Beispiel Corona). Denn gemäß Ziffer 10.2 der Anlage 5 (Bedingungen für Abonnements) des gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) vom 01.01.2020 gilt folgendes:

„Außerordentliche Kündigung durch den Kunden

 

Der Abonnementvertrag kann durch den Kunden auch vor Ablauf der 12-Monats-Laufzeit jeweils zum Ende eines Monats vorzeitig gekündigt werden, wenn gleichzeitig mit der Kündigung die restlichen Wertabschnitte bzw. die Chipkarte mit EFS (längstens zehn Tage nach Ablauf) an das vertragsführende Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. Wird die Kündigung und Rückgabe bis zum 2. Kalendertag eines Monats vorgenommen (bei Einsendung gilt das Datum des Poststempels), so ist die Kündigung zum Ablauf des Vormonats wirksam.

 

Bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 EUR erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.“

 

(siehe https://sbahn.berlin/fileadmin/user_upload/Tickets/Tarifgebiet_Berlin-Brandenburg/Tarifbroschueren/Flyer_VBB-Tarif.pdf)

 

Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach Ziff. 10.2 der Anlage 5 des VBB-Tarifs

Es müssen also lediglich zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich

  1. Die Kündigung muss rechtzeitig, spätestens zum zweiten des laufenden Monats erfolgt sein (es genügt sogar bei Einsendung das Datum des Poststempels!) und
  2. es muss die Chipkarte mit EFS zurückgegeben werden. Wird diese ebenfalls bis zum zweiten des laufenden Monats zurückgegeben, so wird die Kündigung noch zum Ende des vorangegangenen Monats wirksam und der Vertrag endet dann.

 

Beispiel:

Kündigt ein Kunde am 28.04.2020 unter gleichzeitiger Rücksendung seiner Chipkarte sein VBB-Abo, so endet der Abonnementsvertrag zum 30.04.2020 und der Kunde braucht ab Mai 2020 nicht mehr zu bezahlen.

 

Neue Monatskarte nach Corona

Sobald die Corona-Krise überstanden ist und die Menschen in Berlin und Brandenburg wieder mit Bussen, U-Bahn und Regionalbahnen fahren müssen, kann selbstverständlich wieder eine neue Monatskarte beantragt werden.

 

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist jedoch folgendes zu beachten:

Der Nutzungszeitraum des Abotickets, also der Zeitraum ab Beginn des vorzeitig beendeten Vertragsjahres bis zur Beendigung (Rückgabe der Wertabschnitte beziehungsweise bis zur Sperrung des EFS der Chipkarte wird auf Grundlage der jeweiligen Preise der entsprechen Monatskarten ohne Abonnement berechnet. Dies ergibt sich aus Ziff. 10.4 der Anlage 5 des VBB-Tarifs.

Daher sollte VOR einer Kündigung eine entsprechende Berechnung stattfinden. Wer beispielsweise ohnehin vorhat, einen Monat nach der Kündigung wieder ein Abonnement abzuschließen, für den macht es jedenfalls dann keinen Sinn das Abo zu kündigen, wenn er einen Differenzbetrag zu zahlen hätte, der höher wäre als die Einsparung des einen Monats.

Es bliebe allerdings zu prüfen, ob eine derartige Berechnung in Ziff. 10.4 im Falle einer erlaubten außerordentlichen Kündigung nicht unter das Klauselverbot der Vertragsstrafe gemäß § 309 Nr. 6 BGB fällt, wonach eine Bestimmung unwirksam ist, durch die dem Verwender für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Einerseits die Möglichkeit einer (außerordentlichen) Kündigung zu gewähren, andererseits aber in einem solchen Fall eine Differenzen zum Preis ohne Abonnement zu berechnen, könnte durchaus eine unzulässige Vertragsstrafe darstellen.

 

 

Musterkündigungsschreiben

 

Eine Kündigung kann wie folgt abgegeben werden:

 

An
„den jeweiligen Vertragspartner, z.B. Berliner S-Bahn)“
„Adresse einfügen“

 

Vertrag xxxxxxxx
Abonnement xxxxxxx

 

Kündigung VBB-Umweltkarte

 

Hiermit kündige ich meine VBB-Umweltkarte außerordentlich gemäß Ziff. 10.2 der Anlage 5 (Bedingungen für Abonnements) des Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) vom 01.01.2020.

 

Anbei überreiche ich gemäß Ziff. 10.2 der o.g. Anlage 5 als (weitere) Bedingung für die außerordentliche Kündigung die Chipkarte mit EFS.

 

Ich bitte um Bestätigung der Kündigung mit Datum der Wirksamkeit und des Erhalts der beigefügten Chipkarte.

 

Mit freundlichen Grüßen
„Unterschrift“