Der Widerruf einer Prolongationsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag, auch Konditionsanpassung genannt, welche unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, ist grundsätzlich möglich. Der ursprüngliche Darlehensvertrag bleibt dabei bestehen, so das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 08.12.2014 (6 O 3699/14) entschieden.
Sachverhalt der Entscheidung: Wirksamkeit des Widerrufs einer Prolongationsvereinbarung
Im vorgenannten Urteil hatte das Landgericht über die Wirksamkeit eines Widerrufs bezüglich einer Prolongationsvereinbarung zu entscheiden. Der Darlehensvertrag wurde 1997 mit einer Geltungsdauer der Konditionen bis zum 30.09.2007 unterzeichnet, sodann sollte eine Konditionsanpassung erfolgen, wobei für den Fall des Nichtzustandekommens einer neuen Prolongationsvereinbarung der alte Vertrag (mit einer Zinsanpassungsklausel nach § 315 b BGB alte Fassung) gelten sollte. Die Kläger widerriefen die ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 09.12.2005 übersandte – zunächst angenommene – neuen Prolongationsvereinbarung.
Die Entscheidung des Gerichts: Widerruf der Prolongationsvereinbarung möglich
Das Landgericht entschied, dass der Widerruf bezüglich der Prolongationsvereinbarung, nicht aber auch betreffend den Darlehensvertrag, wirksam ist.
Rechtsauffassung des Gerichts: Widerrufsrecht nach Fernabsatz, §§ 312d, 355 BGB
Das Gericht vertrat unter Berufung der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 28.05.2013, XI ZR 6/12) die Auffassung, dass den Klägern vorliegend kein erneutes Widerrufsrecht betreffend den Darlehensvertrag zustand, mit der Begründung, dass Prolongationsvereinbarungen gerade keine neuen Darlehensverträge darstellen. Damit ergibt sich für solche Prolongationsvereinbarungen aus § 495 BGB Abs. 1 BGB kein Widerrufsrecht.
Wenn Prolongationsvereinbarungen mittels Nutzung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sind, ergibt sich für diese selbst jedoch ein Widerrufsrecht nach den Fernabsatzregeln aus §§ 312d, 355 BGB a. F. Hier wäre damit eine Widerrufsbelehrung für die Prolongationsvereinbarung oder Konditionsanpassung erforderlich gewesen. Bei Fehlen einer solchen Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen.
Die Konditionsanpassung stellt nach Auffassung des Gerichts eine Finanzdienstleistung nach § 312d BGB a. F. dar, wobei der Widerruf nach § 312d Abs. 5 S. 1 BGB a. F. auch nicht ausgeschlossen war. Ein Widerrufsrecht besteht dann bei solchen Fernabsatzverträgen nicht, wenn dem Verbraucher aufgrund der §§ 495, 499 bis 507 BGB a. F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht. Ein solches Widerrufsrecht stand im zu beurteilenden Sachverhalt gerade nicht zu. Denn bei einer Konditionsanpassung handelt es sich lediglich um eine unechte Abschnittsfinanzierung und nicht um einen eigenständigen Darlehensvertrag (BGH, AZ.: XI ZR 6/12).
Und was bedeutet das nun für die Verbraucher?
Wurde die als Finanzdienstleistung einzustufende Prolongationsvereinbarung bzw. die Konditionsanpassung mithilfe von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, ohne dass eine wirksame Widerrufsbelehrung erfolgt ist, ist grundsätzlich ein Widerruf möglich.
Wird eine Prolongationsvereinbarung widerrufen, so ist diese rückabzuwickeln. Dadurch lebt der ursprüngliche Darlehensvertrag mit den dortigen Regelungen wieder auf. Für den Verbraucher kann dann gerade dann dadurch ein Vorteil entstehen, wenn das ursprüngliche Darlehen – etwa bei Verkauf der finanzierten Immobilie – vollständig abgelöst wird, so dass etwa die Vorfälligkeitsentschädigung verringert werden könnte.
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