Zinsbindung: Was ist das?
Bei der Aufnahme eines Kredits macht man sich neben der eigentlichen Kreditsumme auch immer Gedanken über die vereinbarten Zinsen, sowie die Laufzeit. Der Zinssatz kann dabei fest oder auch variabel festgelegt werden. Um gerade bei einem fest vereinbarten Zins eine gewisse Sicherheit zu haben, wird dieser meist für einen bestimmten Zeitraum von der Bank garantiert, nach Ablauf dieser Zeit endet jedoch die sogenannte Zinsbindung und der Zinssatz muss wieder neu verhandelt werden, sofern das aufgenommene Kreditkapital an sich bis dahin noch nicht vollständig zurückgezahlt ist.
Was viele jedoch nicht wissen: Bei der Festsetzung des neuen Zinssatzes hat die Bank keineswegs freien Ermessensspielraum, sondern unterliegt nach der Rechtsprechung strengen Regeln, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow.
Welche das sind und was Sie tun können, falls sich Ihre Bank nicht daranhält, soll der folgende Rechtsrat aufzeigen.
Ende der Zinsbindung – und jetzt?
Mit dem Ende der Zinsbindungsfrist endet der zwischen Ihnen und dem Kreditinstitut geschlossene Kreditvertrag zumeist nicht automatisch, es sei denn, es valutiert zu diesem Zeitpunkt auch keine Restschuld mehr. Das bedeutet dem entsprechend, dass bei Untätigkeit des Kreditnehmers anschließend ein neuer variabler Zinssatz gilt, der sich nach den aktuellen Zinsen richtet und dementsprechend auch stets höher oder niedriger liegen kann als der bisherige, der Zinsbindung unterliegende, Zinssatz. Wünschen Sie hingegen eine feste Verzinsung wie bisher, die also unabhängig von diesen Schwankungen ist, so können Sie auch dies wieder vereinbaren, müssen sich dafür aber zwingend mit Ihrer Bank in Verbindung setzen.
Besteht die Darlehensforderung wie aufgezeigt also weiterhin fort, so wird eine sogenannte Anschlussfinanzierung notwendig, die entweder bei demselben Kreditunternehmen erfolgen kann oder auch bei einem anderen. Beides kann von Vorteil sein; in der Praxis kommt es aus verschiedenen Gründen jedoch häufig zu einer Verlängerung des Darlehensvertrags beim gleichen Institut. Denn die Festsetzung eines neuen (festen) Zinssatzes darf sich bei diesem nur in bestimmten Grenzen bewegen, wie folgend aufgezeigt werden soll.
Feststellung des neuen Zinssatzes nach Ende der Zinsbindungsfrist
Um zu verstehen, wonach sich die Vorgabe der Vereinbarung neuer Zinsen richtet, muss man zunächst einmal wissen, dass es zwei Arten von Zinssätzen gibt: Den zwischen Bank und Kunde individuell vereinbarten Vertragszinssatz und den sogenannten Referenzzinssatz, der von neutraler Stelle, öffentlich zugänglich, an die Banken zur Berechnung des variablen Zinssatzes gereicht wird. Den Abstand zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Referenzzinssatz nennt man Äquivalenzabstand.
Bei der Berechnung des neuen Zinssatzes müssen diese Werte nach BGH-Rechtsprechung unmittelbar hinzugezogen werden. Der aktuell gemeldete Referenzzins wird als Grundlage genommen und der Äquivalenzabstand aufsummiert. Dies ergibt dann den neuen Zinssatz. Eine darüberhinausgehende Erhöhung ist somit unzulässig und schützt den Kunden insbesondere vor sogenannten „Lockangeboten“ mit Niedrigzinsen. Der Kreditnehmer kann hierbei auch entscheiden, wie lange dieser neue Zinssatz nun für ihr gelten solle. Allerdings kann dieser, solange der eigentliche Kredit noch valutiert, auch nicht in einen komplett anderen, günstigeren Zinssatz wechseln. Somit sind sowohl der Kreditnehmerin, aber auch dem Kreditgeber in gewisser Art und Weise Grenzen gesetzt worden.
Allerdings lässt sich diese Entscheidung natürlich nicht nur auf die Anpassung der Zinsen nach oben, sondern grundsätzlich auch nach unten, d.h. zu Gunsten des Kreditnehmers, anwenden; wenn der Referenzzins seit Aufnahme des Kredits mittlerweile also gesunken ist. Der anfängliche Äquivalenzabstand solle nach Grundsatz des BGHs stets eingehalten werden. Zinssenkungen des Referenzzinses müssten so nach Ablauf der Zinsbindung auch an den Bankkunden weitergegeben werden, was in der Praxis jedoch wohl eher selten der Fall ist. Hier könnte ein Anspruch auf eine Zinsanpassung bestehen, welcher am besten anwaltlich geprüft werden sollte.
Zinsanpassungsklauseln
Sind in den AGB einer Bank zudem sogenannte „Zinsanpassungsklauseln“ zu finden, die der Bank grundsätzlich freie Hand bei der Gestaltung des Zinssatzes innerhalb der Vertragsbeziehung geben, so sind auch diese nach BGH-Entscheidungen rechtswidrig.
Beinhalten diese hingegen eine Anpassungsschwelle, bei der ab einer gewissen Änderung des Referenzzinssatzes eine Änderung des Zinssatzes vorgenommen werden kann, sowie einen anschließenden Überprüfungszeitraum, so halten Sie der Gültigkeit nach Rechtsprechung hingegen stand, da die Bank gerade nicht in freiem Ermessen handeln kann und dies im Interesse beider Vertragsparteien liegen könne, aber nicht muss. Es könne auch direkt vereinbart werden, dass jede Änderung des Referenzzinssatzes direkt zu einer Änderung des vereinbarten Zinssatzes führt. Auch dies sei laut BGH rechtmäßig.
Es lohnt sich daher, Ihren Kreditvertrag auch ausführlich auf möglicherweise unwirksame Klauseln zu überprüfen, so Rechtsanwalt Fürstenow. Eine Unwirksamkeit der Klausel führt zunächst zu einem reinen Wegfall dieser aus dem Vertragsverhältnis, d.h. man muss den Zins danach, selbstverständlich im Rahmen der hier bereits aufgezeigten Bedingungen, neu verhandeln.
Fazit
Sowohl bei den Zinsanpassungsklauseln als auch der reinen Verhandlung bzw. Bestimmung über einen neuen Zinssatz nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wurden in der Vergangenheit oft für den Verbraucher eigentlich unzulässige Bestimmungen vereinbart. Es lohnt sich daher definitiv, einen genaueren Blick auf die getroffenen Vereinbarungen und den Kreditvertrag zu werfen. Gerade auch die Weitergabe eines gesunkenen Referenzzinses an die Kunden ist praktisch wohl nur selten erfolgt. Zudem sollten Sie bei einem bevorstehenden Ende der bisherigen Zinsbindung stets die rechtlichen Vereinbarungen kennen, um so einen anschließenden eigentlich unzulässigen, zu hohen Zinssatz zu vermeiden. Auf Grund der Komplexität, aber dennoch großen Relevanz, des Themas, kann dieser Rechtsrat natürlich nur einen kleinen Überblick über die Problematik geben; eine Einzelfallprüfung ist daher in jedem Falle unerlässlich, um mögliche Ansprüche feststellen zu können.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder wünschen eine weitergehende anwaltliche Beratung? Rechtsanwalt Herr Sascha C. Fürstenow übernimmt dies sehr gerne für Sie!
Der Rechtsrat wurde von dem Mitarbeiter der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Herrn Ewert, erstellt und von Rechtsanwalt Fürstenow fachlich geprüft und finalisiert.