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Zurückholen einer fehlerhaft getätigten Banküberweisung

30. März 2021

Das Zurückholen einer fehlerhaft getätigten Banküberweisung kann schwierig sein, aber unter gewissen Voraussetzungen möglich, weshalb es immer gegenüber der eigenen Bank versucht werden sollte.

 

Der Sachverhalt: Zurückholen einer Überweisung bei betrügerischem Geldempfänger

Ein Käufer kauft eine Maschine im Internet. Der Verkäufer verlangt vor dem Transport eine Anzahlung. Die Anzahlung zahlt der Käufer via Online-Überweisung. Danach kann der Käufer den Verkäufer nicht mehr erreichen. Die vermeintlich beauftragte Transportfirma kenne den Vorgang nicht. Misstrauisch ruft der Käufer seine Hausbank, die sein Online-Girokonto führt, an (Telefonbanking). Der Käufer/Bankkunde verlangt von dem Bankmitarbeiter das sofortige Stoppen der Überweisung.

 

Wie ist die Rechtslage im Falle fehlerhafter Überweisung?

Zuallererst ist klarzustellen, dass eine für ihren Bankkunden von diesem veranlasste Banküberweisung tätigende Bank lediglich Dienstleisterin ist. Die Bank führt lediglich die Anweisung aus, einen konkreten auf Konto des Bankkunden gutgeschriebenen Betrag auf ein anderes Empfängerkonto zu überweisen. Die Bank prüft diese Buchungsanweisung also nicht auf etwaige Fehler hin.

Bei einer nicht ausnahmsweise von der Bank verschuldeten fehlerhaften Buchung kann der Bankkunde keine Ansprüche gegen seine Bank geltend machen. Sein Anspruch beschränkt sich darauf, dass ihn seine Hausbank beim Zurückfordern seiner Überweisung unterstützt, so Rechtsanwalt Fürstenow.

Wenn die Überweisung bereits ausgeführt und der überwiesene Betrag auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde, dann beschränkt sich eine solche Unterstützung nur noch auf das Kontaktieren der Empfängerbank.

 

Schnelles Handeln ist gefragt

So wird zum Beispiel an einem Werktag um 11:30 Uhr eine Überweisung via Onlinebanking getätigt. Gegen 13:00 Uhr stellt der Bankkunde fest, dass hier was nicht stimmt: der Zahlungsempfänger scheint ein Betrüger zu sein. Um 14:10 Uhr wählt sich der Bankkunde über das mit PIN autorisierte Telefonbanking seiner Hausbank ein und verlangt, dass die Überweisung unverzüglich gestoppt wird, andernfalls dass verhindert wird, dass der überwiesene Betrag dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird.

Die Überweisung kann aufgehalten werden, wenn der tatsächliche Buchungsvorgang von der Hausbank noch nicht ausgeführt, also bei der Empfängerbank noch keine Wertstellung erfolgte.

Rechtsanwalt Fürstenow weist darauf hin, dass der Zahlungsdienstleister, also die Bank, nach § 675s BGB dazu verpflichtet – und damit auch berechtigt – ist „sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht“. Im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung sind die Banken jedoch frei, ihre Überweisungen zu organisieren. Damit hat jede Bank jeweils zu verschiedenen Tageszeiten selbstbestimmte feste Überweisungszeiten.

 

Überweisungsstopp vor Überweisung / Wertstellung bei Empfängerbank

Erfolgte die Überweisung also um 11:30 Uhr und das Telefonbanking um 14:10 Uhr, und gilt bei der Hausbank die tägliche Überweisungszeit um 15:00 Uhr, dann hat der Bankkunde Glück gehabt: die Überweisung wurde noch nicht ausgeführt und seine Hausbank kann den Überweisungsauftrag aufhalten und stornieren.

Bei bankinterner Überweisungszeit der Hausbank um 14:00 Uhr hätte die Hausbank üblicherweise um 14:10 Uhr den Überweisungsauftrag ausgeführt, so dass der überwiesene Betrag der Empfängerbank bereits gutgeschrieben wurde.

Nun kommt es, so Rechtsanwalt Fürstenow, darauf an, wann die Empfängerbank ihrerseits den ihr gutgeschriebenen Betrag ihrem Bankkunden als eigentlichen Empfänger der Überweisung gutschreibt. Der Bankkunde sollte in jedem Fall mit Hilfe seiner Hausbank versuchen, die Wertstellung / Verfügbarkeit bei er Empfängerbank zugunsten des Zahlungsempfängers zu verhindern, indem die Hausbank die Empfängerbank sofort kontaktiert, um die Wertstellung aufzuhalten.

Nach §675t BGB Abs. 1 S. 1 BGB soll die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers durch die Empfängerbank unverzüglich erfolgen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, muss also gerade nicht sofort im Moment der Wertstellung bei der Empfängerbank erfolgt sein.

 

Kontakt zur Empfängerbank vor Wertstellung beim Zahlungsempfänger

Wurde der überwiesene Betrag bei der Empfängerbank um 14:00 Uhr gutgeschrieben und nimmt die Empfängerbank ihre Wertstellungen zugunsten ihrer Bankkunden jeweils erst um 15:00 Uhr vor, könnte diese Wertstellung noch von der Empfängerbank gestoppt werden. Hierzu müsste aber auch die Empfängerbank kooperieren.

 

Kontakt zur Empfängerbank nach Wertstellung beim Zahlungsempfänger

Bei Kontakt zur Empfängerbank erst nach Wertstellung beim Zahlungsempfänger könnte auch die Empfängerbank nichts mehr ausrichten. Die Empfängerbank könnte nur noch den Zahlungsempfänger kontaktieren und ihn auf die vermeintliche Falschbuchung hinweisen. Allein der betrügerische Zahlungsempfänger hat es nun in der Hand, das Geld zurückzuzahlen.

 

Was kann der Bankkunde tun, wenn die Hausbank ein Aufhalten zusagt, dann aber doch nichts unternimmt?

Hat die Hausbank beim Telefonbanking zugesichert, dass der Überweisungsauftrag angehalten wurde, dann sollte sich der Bankkunde darauf auch verlassen dürfen, meint Rechtsanwalt Fürstenow. Damit die Hausbank später also nicht etwas anderes behaupten kann, sollte bereits aus Beweisgründen, den Überweisungsfehler der Bank über das autorisierte Telefonbanking mitzuteilen.

 

Zusammenfassung: Sofort Hausbank kontaktieren kann den Unterschied machen

Der Bankkunde sollte bei Kenntnis einer fehlerhaften Buchung so schnell wie möglich seine Hausbank kontaktieren und den Überweisungsauftrag zu widerrufen. Die Hausbank muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Überweisung zu stoppen und die Wertstellung beim Zahlungsempfänger aufzuhalten.

 

Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.

 

Besonderheiten bei einer „Instant“-Überweisung

Banken bieten gegen Entgelt an, dass ein Überweisungsauftrag unverzüglich ausgeführt wird, also eine Echtzeit-Überweisung. Hiervon zu unterscheiden ist die SOFORT-Überweisung von Klarna.

 

Echtzeit-Überweisung

Bei einer (kostenpflichtigen) Echtzeitüberweisung wird das Geld sofort und unverzüglich dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben. Bei einer Überweisung in Echtzeit wird der gewünschte Betrag innerhalb von maximal 20 Sekunden auf das Konto des Zahlungsempfängers übertragen. Die Standard-Überweisung benötigt für eine Übertragung in der Regel einen Werktag. Diese Art von Überweisung wird von Banken nur gegen Entgelt angeboten. Ein Zurückholen einer fehlerhaft getätigten Banküberweisung wäre aufgrund des ca. 20-sekündigen Zeitfensters nahezu unmöglich.

 

SOFORT Überweisung:

Die SOFORT-Überweisung gehört zur Klarna Unternehmensgruppe. Bei dieser Zahlart erhält der Zahlungsempfänger lediglich die Bonitätsprüfungsbestätigung, nicht jedoch schon die Gutschrift aufs Konto. Diese erfolgt innerhalb des normalen Überweisungszeitraums, d.h. normalerweise eines Werktages. Die SOFORT Überweisung verursacht (jedenfalls derzeit) keine weiteren Kosten. Damit wäre es bei einer SOFORT Überweisung noch möglich, die Überweisung zurückzuholen, solange nicht die allgemeine Banklaufzeit schon überschritten ist.