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Nach dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

10. Januar 2023

Aufgrund hoher Resonanz zu dem Artikel „Das Zwangsversteigerungsverfahren: eine kurze Einführung“ vom 02. Dezember 2022 stellt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow in diesem Folgeartikel in aller Kürze das Verfahren nach dem Zuschlag einer Immobilie im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens dar.

Die Zwangsversteigerung einer Immobilie erscheint für viele eine gute Möglichkeit, möglichst kostengünstig und schnell neuer Eigentümer eines Grundstücks zu werden. Das es jedoch auch nach dem Zuschlag noch zu Schwierigkeiten kommen kann und auch relativ günstig erworbenes Grundeigentum unter Umständen noch sehr kostspielig werden kann, wird dabei oft nicht berücksichtigt.

 

Was geschieht nach dem Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren?

Mit Zuschlag wird der Höchstbietende neuer Eigentümer des Grundstücks. In der Theorie stellen sich viele dann bereits einen schnellen Umzug ins neue Heim und eine schnelle Besitznahme des erworbenen Grundstücks vor. In der Praxis kann vom Zuschlag bis zur eigentlichen Inbesitznahme jedoch einige Zeit verstreichen. Denn auch nach dem Zuschlag haben Schuldner und Gläubiger die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnisnahme, sofortige Beschwerde gegen den Zuschlag einzureichen, erklärte Rechtsanwalt Fürstenow.

 

Wozu dient die sofortige Beschwerde und was ist die Folge?

Die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlag ist ein Rechtsmittel, dass von Verfahrensbeteiligten Personen genutzt werden kann, um den Zuschlag aus verschiedenen Gründen zu versagen. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn (grobe) Verfahrensfehler gemacht wurden oder der Rechtsgrund auf dessen Grundlage die Zwangsversteigerung durchgeführt wurde, anschließend bestritten wird. Dies ist zum einen natürlich sinnvoll und dient dem Schutze aller Beteiligten, andererseits kann dadurch, gerade bei strittigen Sachverhalten, bis zu einer Entscheidung viel Zeit vergehen, so RA Fürstenow. Denn im Falle der Einreichung einer sofortigen Beschwerde ist der Zuschlag bis zu einer endgültigen Entscheidung schwebend. Das heißt, dass anfallende Lasten und Betriebskostenvorschüsse bereits vom neuen Eigentümer bezahlt werden müssen, unter Umständen, ohne dass dieser sein erworbenes Grundstück bereits nutzen kann.

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde obliegt stets dem Landgericht (beachten Sie den Anwaltszwang!), kann aber unter Umständen auch erst über mehrere Instanzen entschieden werden und damit noch mehr Zeit verstreichen lassen.

 

Gibt es noch andere Dinge die zu beachten sind?

Neben der sofortigen Beschwerde können auch noch andere Umstände die schnelle Besitznahme verhindern bzw. erschweren. Denn auch sogenannte, dem Zuschlag entgegenstehende besondere Härten, bspw. eine schwere Erkrankung oder Obdachlosigkeit des Alteigentümers, könnten Gründe sein, die einen Zuschlag zumindest aufschieben können. Zudem ist der Alteigentümer auch nicht zur Kooperation mit dem Erwerber verpflichtet, was bspw. ggf. die Beauftragung eines Schlüsseldienstes oder einer Speditionsfirma auf eigene Kosten notwendig lassen werden kann.

Befinden Sie sich in einem Zwangsversteigerungsverfahren oder stehen davor bzw. haben im Zuge dessen Eigentum verloren oder neu erworben? – Rechtsanwalt Herr Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne!

Eine umfassende rechtliche Beratung und Betreuung, sofern Sie Beteiligter eines Zwangsvollstreckungsverfahrens sind oder werden, ist daher von entscheidender Bedeutung. Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow nimmt diese sehr gerne mit Ihnen vor.